Kommt es zur Pfändung, stellt sich immer wieder die Frage, was zum pfändbaren Einkommen gehört und was nicht. Viele Arbeitnehmer haben mittlerweile von ihrem Recht auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG Gebrauch gemacht. Hier stellt sich die Frage, ob der Entgeltumwandlungsbetrag auch gepfändet werden kann, weil er zum pfändbaren Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO gehört. Damit verbunden ist natürlich die Frage, wie der Arbeitgeber sich verhalten muss, wenn ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugeht. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. Oktober 2021 – Az.: 8 AZR 96/20) hat nun zugunsten der Altersvorsorge des betroffenen Arbeitnehmers entschieden.
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