Weniger Rückstellung bei Betriebsrente für Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Vermittler muss Direktversicherer auf dem Schirm haben. Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Während die Regierungskoalition noch in dieser Legislaturperiode gemäß Koalitionsvertrag eine obligatorisch Altersvorsorge für Selbständige auf dem Plan hat, konterkariert die Finanzverwaltung die bestehende Altersversorgung von Geschäftsführern. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 27.5.2020, XI R 9/19) wurde der Ansatz von Pensionsrückstellungen bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern bei einer Entgeltumwandlung beschnitten. Formal zwar richtig, doch als Signal eher kontraproduktiv.

Worum geht es? Die Frage die vom Betriebsstätten-Finanzamt im konkreten Fall aufgegriffen wurde, war, ob auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund seiner Unternehmerstellung nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt, bei der Bewertung seiner Pensionsrückstellung im Falle einer Entgeltumwandlung die Regelung nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Halbsatz 2 EStG nutzen kann.

 Diese Regelung des § 6a EStG beinhaltet, dass bei einer Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG zwischen dem Teilwert, der normalerweise angesetzt wird, und dem Barwert der Versorgung unterschieden wird. Beide Werte werden berechnet. Liegt der Barwert über dem Teilwert, so kann er in der Steuerbilanz angesetzt werden, d.h. die Pensionsrückstellung liegt höher und die GmbH gewinnt Liquidität. Da die Regelung explizit auf Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrAVG abstellt, argumentierte die Finanzverwaltung, dass dies nur für Arbeitnehmer, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, gilt, nicht aber z.B. für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die eben nicht unter das BetrAVG fallen.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an. Nachfolgend die Leitsätze des Urteils:

1. Der Ansatz einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG setzt eine Entgeltumwandlung i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt, da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitnehmer i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist.

2. Die darin liegende Bevorzugung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer i.S. des BetrAVG ist verfassungsgemäß.

In der Urteilsbegründung hebt der Bundesfinanzhof hervor, dass es sich um eine Entgeltumwandlung i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG und um eine gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbare künftige Pensionsleistung handeln muss, damit die Sondervorschrift des § 6a Abs. 3 EStG für Entgeltumwandlung angewandt werden kann. Beides kann von einem GGF, der kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist, nicht erfüllt werden. Also kann auch die Sondervorschrift nicht greifen.

Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und GGF, die eine Unternehmerstellung haben, rechtfertigt sich, so die obersten Finanzrichter, daraus, dass der Gesetzgeber mit der Bevorzugung der Arbeitnehmer ein legitimes Gemeinwohlinteresse, nämlich die Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer, verfolgt.

Hinweis für die Praxis

Von diesem Urteil sind nicht nur Alleingesellschaft-Geschäftsführer betroffen, sondern alle Personenkreise, die aufgrund ihrer Unternehmerstellung nicht als Arbeitnehmer unter das Betriebsrentengesetz fallen. Das sind z.B. alle beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch Vorstände, die eine Aktienmehrheit besitzen. Einen umfassenden Überblick über die Fallkonstellationen bei Geschäftsführern mit Gesellschaftsanteilen gibt der Bundesgerichtshof in einer Art „Vademecum“ in seinem Urteil vom 1.10.2019 (II ZR 386/17).

Bei der Erstellung der Steuerbilanz wird diese Rechtsänderung künftig zu beachten sein. Der Rückstellungsunterschied ist zwar nicht gewaltig, entzieht aber dem Unternehmen gegebenenfalls mehr Liquidität. Das ist in Zeiten einer Pandemie, wo Liquidität ein wertvolles Gut ist, nicht begrüßenswert.

Autor: VW-Redaktion

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