Karstadt, Hallhuber, Esprit: Lässt das Schutzschirmverfahren die Betriebsrentner im Regen stehen?

Quelle: Bild von Brigitte Moshammer auf Pixabay

Die Bild machte es am Wochenende publik: Betriebsrenter der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH müssen mit mehrmonatigen Zahlungsausfällen rechnen. Grund ist, dass das Unternehmen und seine Tochtergesellschaften Karstadt Sports und Karstadt Feinkost das sogenannte Schutzschirmverfahren beantragt hat. Dem Antrag wurde stattgegeben. Auch das Münchener Modeunternehmen Hallhuber sowie mehrere deutsche Gesellschaften des Modekonzerns Esprit sind unter dem Schutzschirm wegen Corona. 

Letzte Woche hatte die Lufthansa mit Überlegungen zu diesem Verfahren Schlagzeilen zur Sicherheit der Betriebsrenten gemacht. Und wie erinnerlich, war letztes Jahr im Rahmen der Thomas Cook Insolvenz auch Condor im Schutzschirmverfahren und es wurde am Schluss noch mal „knifflig“ wegen der Betriebsrenten. 

Die Schutzlücke für Betriebsrentner im Schutzschirmverfahren ist bekannt, ja fast schon gewollt. Denn die bis zu dreimonatige Einstellung der Gehaltszahlungen, für die als Ersatz das sog. Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird (§ 165 SGB III), und die „Pause“ bei der Zahlung von Betriebsrenten, die später der Pensions-Sicherungs-Verein „rückwirkend“ zahlt (§ 7 Abs. 4 BetrAVG), bedeutet für das Unternehmen Liquidität für die Sanierung.

Denn das Schutzschirmverfahren (§ 270b Insolvenzordnung) ist eine Art „Vor-Insolvenz“  und eine Sonderform des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Es erlaubt eine vorläufige Eigenverwaltung des Unternehmens mit dem Ziel einen Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens zu erreichen.

„Betriebsrentenlasten loswerden“

Für die Vorlage des Insolvenzplans gilt eine Frist von 3 Monaten. Innerhalb dieser Frist darf das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet werden, Zwangsvollstreckungen dürfen nicht erfolgen.  Es wird regelmäßig ein Gläubiger-Ausschuss gebildet. Das Schutzschirmverfahren endet meist mit einer Insolvenz in Eigenverwaltung, wo dann der Sanierungsplan umgesetzt wird.

Bei der Erstellung des Insolvenzplans geht es auch darum „Betriebsrentenlasten“ loszuwerden. Aber bei der Erstellung und Genehmigung des Insolvenz- / Sanierungsplans sitzt regelmäßig der PSV „mit am Tisch“ und ist als beinharter Verhandler bekannt, damit er den Schaden für den PSV minimiert.

Er wird nichts unversucht lassen, dass im Insolvenzplan festgelegt wird, dass das Unternehmen zumindest teilweise die Betriebsrenten weiterzahlt oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Sanierung abgeschlossen ist, wieder zahlt (Besserungsklausel). Z.B. hatte der PSV im Schutzschirmverfahren Condor die Zustimmung zum Insolvenzplan verweigert. Er wurde aber von der Gläubigerversammlung überstimmt.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Umsetzen des Insolvenzplans sind dann die Anwartschaften und Betriebsrenten im Wesentlichen sicher. Denn nun tritt der PSV ein. Aber auch beim PSV gibt es Schutzlücken, z.B. entfällt regelmäßige die Anpassung der Renten nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG, es gibt Höchstgrenzen und vertraglich unverfallbare sowie verfallbare Anwartschaften werden nicht geschützt.

Und noch ein Tipp: Versicherer sollten in der Corona-Krise auf sogenannte notleidende Direktversicherungen / Pensionskassenversorgungen, bei denen vom Arbeitgeber die vereinbarten Beiträge nicht gezahlt werden, achten. Denn hier greift § 166 Abs. 4 BetrAVG: Der Versicherer muss vor einer Beitragsfreistellung den Arbeitnehmer als versicherte Person informieren und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten für die Fortführung mit eigenen Beiträgen einräumen.

Autor: VW-Redaktion

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