In Kraft: PSV-Schutz mit Lücken für gekürzte Pensionskassenleistungen

Niemand verdient mehr als ein Versicherungsmitarbeiter. Quelle: Gerd Altmann / Pixabay

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23. Juni 2020 (Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I, S. 1248) sind der Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für Pensionskassen-Rentner und im Übrigen auch die neue versicherungsvertragliche Lösung am 24. Juni 2020 in Kraft getreten.

Notwendig wurde die Novellierung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), weil ein Betriebsrentner klagte und letztlich vom Europäischen Gerichtshof einen Schutz seiner Betriebsrente vor unverhältnismäßigen Kürzungen aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers zugesprochen bekam. Und eine weitere Klage ist beim Bundesarbeitsgericht gerade anhängig.

Doch der Schutzschirm weist Lücken auf. Warum? Der Schutz ist im Betriebsrentengesetz verankert. Anders als bei dem Sicherungsfonds für Lebensversicherungen Protektor, der den Vertrag bei Schieflage des Versicherers schützt, greift aber der Pensions-Sicherungs-Schutz (PSV-Schutz) des Betriebsrentengesetzes nur unter besonderen Bedingungen und das bedingt zwingend Schutzlücken. Zusätzlich greift der Schutz nur, wenn bei einem Anwärter oder Betriebsrentner die Leistungen gekürzt werden und der Arbeitgeber aufgrund Insolvenz nicht mehr in der Lage ist, die Leistungskürzung – wie gesetzlich vorgeschrieben – auszugleichen.

Hier eine kleine Liste der Schutzlücken aufgrund der Verankerung im BetrAVG:

  1. Der PSV schützt nur betriebliche Altersversorgung.
    • Wurde also ein Vertrag nach Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Unternehmen mit privaten Beiträgen fortgeführt, dann greift der PSV-Schutz nur für den betrieblichen Teil. Auf den Kürzungen des privat angesparten Teils bleibt der Betriebsrentner „sitzen“.
    • Auch bei den sog. Eigenbeiträgen, die gerade in der Pensionskassenlandschaft nicht selten ist, sind diese Leistungen keine bAV, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich eine Zusage auch für diesen Teil gegeben hat (sogenannte Umfassungszusage). Dann ist die gesamte Kürzung nicht vom PSV-Schutz erfasst.
    • Auch Privatverträge, die bei einer Pensionskasse, die Leistungen kürzt, abgeschlossen wurden, sind nicht geschützt, z.B. hatte die Kölner Pensionskasse Basisrententarife im Angebot.
  2. Der PSV-Schutz „hängt“ an der Insolvenz und dem Zeitpunkt der Insolvenz des Unternehmens:
    • Es muss eine Insolvenz i.S.d. Betriebsrentengesetzes vorliegen. Ist dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht gegeben, greift der PSV-Schutz nicht.
    • Es kommt für den Umfang des Schutzes auf den Zeitpunkt der Insolvenz des Arbeitgebers an. Liegt die Insolvenz des Arbeitgebers nach dem Stichtag 1. Januar 2022 so erhält der Betriebsrentner einen vollen Ausgleich der Leistungskürzung. Tritt die Insolvenz vor diesem Stichtag ein (und aufgrund der COVID-19-Pandemie wird die Zahl der Unternehmensinsolvenzen voraussichtlich gerade jetzt ansteigen), haben viele Betriebsrentner nur den sehr kleinen Schutz, den der EuGH als Mindestschutz festgelegt hat: Die Kürzung muss entweder mindestens 50 Prozent inklusive Anpassungen betragen oder die Kürzung muss unangemessen sein. Das ist der Fall, wenn der Betriebsrentner dadurch mit seinen Alterseinkünften unter die Armutsgefährdungsgrenze fällt. Und damit der Einschränkungen nicht genug: Der Betriebsrentner muss den Ausgleich auch beim PSV beantragen und erhält erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt Schutz.
    • Tritt die Arbeitgeberinsolvenz in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Zusage ein, greift der sogenannte Missbrauchsschutz. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungen sind dann gar nicht geschützt, Entgeltumwandlungen nur bei Einzahlungen bis vier Prozent der BBG.
  3. Der Betroffene muss zum Personenkreis, der durch das Betriebsrentengesetz geschützt wird, gehören. Im Falle z.B. der von Leistungskürzungen Betroffenen der Steuerberater-Pensionskasse handelt es sich zum Teil um freiberuflich tätige Steuerberater, die eben nicht geschützt sind. Mit anderen Worten: Sie müssen die Kürzungen, die dem Vernehmen nach bis zu einem Drittel der zugesagten Leistungen betragen, selbst tragen. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nur dann unter das Betriebsrentengesetz, wenn sie nicht als Unternehmer qualifiziert werden.
  4. Es muss die gesetzliche Unverfallbarkeit eingetreten sein. Eine vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht.

Die Novellierung bringt also mehr Schutz, aber hat auch deutliche Schutzlücken.

Autor: VW-Redaktion

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