Betriebsrente: Arbeitgeber nutzen häufiger den Förderbetrag für Niedrigverdiener

Quelle: Bild von Nattanan Kanchanaprat auf Pixabay

Das Volumen für den Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV, § 100 EStG) ist, wie das Statistische Bundesamt mitteilt, im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr um 33 Prozent auf insgesamt 89 Mio. Euro gestiegen. Der staatliche Zuschuss wurde im zweiten Jahr nach seiner Einführung von fast 67.400 Arbeitgebern in Deutschland für 741.200 ihrer Beschäftigten mit niedrigen Bruttolöhnen genutzt. Das waren 3,4 Prozent aller Arbeitgeber in Deutschland (2018: 2,5 Prozent).

Somit haben 18.700 Arbeitgeber und 61.800 Beschäftigte mehr als 2018 die Zuschüsse in Anspruch genommen. Im Durchschnitt wurden 120 Euro pro Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer gewährt, das entspricht einem Jahresbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung von 400 Euro.

Der Förderbetrag wurde über alle Betriebsgrößen stärker genutzt. Wie oft bei Neuerungen, waren Großbetriebe, also Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten, der Vorreiter. Dort ist auch der größte Zuwachs zu verzeichnen. Die angerechnete Summe stieg um 15 Mio. Euro auf 60 Mio. Euro. Die Großbetriebe machten mit 131 Euro (das entspricht einem jährlichen bAV-Beitrag von 437 Euro) im Durchschnitt auch die höchsten Beträge pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer geltend.

Quelle: Destatis

In absoluten Zahlen legten die Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten am meisten zu: 9 400 Betriebe führten 2019 diese Betriebsrente ein. Dies waren allerdings nur 2,4 Prozent der 1,4 Millionen Kleinstbetriebe in Deutschland. Bei den kleinen und mittleren Betrieben waren es 5,0 Prozent beziehungsweise 7,7 Prozent, bei den großen 13,4 Prozent. Die Höhe der staatlichen Zuwendung fiel mit durchschnittlich 78 Euro (entspricht einem Jahresbeitrag von 260 Euro) pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in den Kleinstbetrieben am geringsten aus. 

Der 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte bAV-Förderbetrag wurde gerade mit dem Grundrentengesetz nochmals deutlich verbessert. Die Fördergrenze steigt von 2.200 Euro Bruttolohn auf 2.575 Euro p.m. im Veranlagungszeitraum 2020. Bisher waren 480 Euro p.a. maximal mit 30 Prozent förderfähig, nun werden es 960 Euro p.a. sein.

PS.: Vielleicht ringt sich jetzt auch das Bundesministerium des Inneren (BMI) durch sein Rundschreiben vom 3. Januar 2019 für den öffentlichen Dienst des Bundes anzupassen. Darin heißt es: „Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bitte ich daher, davon abzusehen, den Förderbetrag nach § 100 EStG geltend zu machen.“

Autor: VW-Redaktion

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