Landesarbeitsgericht Niedersachsen urteilt zum Arbeitgeberzuschuss

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat zum Arbeitgeberzuschuss in der bAV geurteilt. Quelle: Bild von succo auf Pixabay

Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente, der in § 1a Abs. 1a BetrAVG geregelt ist, lässt bekanntlich bei der Umsetzung in die Praxis viele Fragen offen. Und ab 1. Januar 2022 läuft die Übergangsfrist. Die Zuschusspflicht gilt dann auch für „Altzusagen“.

Nun hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 31. Mai 2021, 15 Sa 1096/20B; Parallelentscheidung 15 Sa 1098/20) einen ersten Fall zu beurteilen, bei dem der Arbeitnehmer, der schon einen Zuschuss des Arbeitgebers aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung bekam, gerne noch zusätzlich den gesetzlichen Zuschuss erhalten wollte. Das sahen die Arbeitsrichter anders.

Der Tarifvertrag aus dem Jahr 2008 sah einen Altersvorsorgegrundbetrag in Form einer Entgeltumwandlung vor. Der Beschäftigte konnte zusätzlich eine Entgeltumwandlung abschließen. Das nahm der Beschäftigte an und wandelte seit 1. Januar 2019 selbst Entgelt um und bekam zusätzlich den Altersvorsorgebetrag.

Er klagte vor dem Arbeitsgericht, weil er für seine eigene Entgeltumwandlung den gesetzlichen Zuschuss nach § 1a (1a) verlangte. Ein Tarifvertrag, der vor dem In-Kraft-Treten des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses abgeschlossen worden sei, könne nicht zuungunsten der Beschäftigten von der neuen Regelung abweichen.

Das Landesarbeitsgericht ließ offen, ob ältere Tarifverträge tatsächlich wirksam den gesetzlich Zuschuss abbedingen können. Es stellte darauf ab, dass der Arbeitgeber tarifvertraglich schon einen – höheren – Zuschuss zahlt. Und das sei ausreichend.

Das letzte Wort hat nun das Bundesarbeitsgericht. Dort ist Revision eingelegt (3 AZR 361/21 und 362/22). Am 8.3.2022 wird verhandelt und dann erhält die Praxis hoffentlich sachdienliche Hinweise zu dem, was der Gesetzgeber verabsäumt hat.

Autor: VW-Redaktion

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