Betriebsrente: Entgeltumwandlung ist nicht pfändbar

Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Quelle: BAG

Kommt es zur Pfändung, stellt sich immer wieder die Frage, was zum pfändbaren Einkommen gehört und was nicht. Viele Arbeitnehmer haben mittlerweile von ihrem Recht auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG Gebrauch gemacht. Hier stellt sich die Frage, ob der Entgeltumwandlungsbetrag auch gepfändet werden kann, weil er zum pfändbaren Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO gehört. Damit verbunden ist natürlich die Frage, wie der Arbeitgeber sich verhalten muss, wenn ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugeht. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. Oktober 2021 – Az.: 8 AZR 96/20) hat nun zugunsten der Altersvorsorge des betroffenen Arbeitnehmers entschieden.

Der Fall: Der Kläger ist der geschiedene Ehemann der Streitverkündeten (ehemalige Ehefrau). Die Beklagte ist der Arbeitgeber der ehemaligen Ehefrau. Im Rahmen der Scheidung war es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess gekommen. In diesem Zusammenhang wurde die (ehemalige) Ehefrau im Wege eines familiengerichtlichen Versäumnisbeschlusses zur Zahlung von 22.679,60 Euro nebst Zinsen an ihren geschiedenen Mann verpflichtet. Aufgrund dieses Versäumnisbeschlusses erwirkte der geschiedene Ehemann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen seine Ex-Frau. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Arbeitgeber der ehemaligen Ehefrau im November 2015 zugestellt.

Im Mai 2016 schlossen die ehemalige Ehefrau und der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin der Arbeitgeber, Begünstigte ist die ehemalige Ehefrau. Der vom Arbeitgeber monatlich in die Direktversicherung einzuzahlende Beitrag beträgt 248,00 Euro. In der Folgezeit leistete der Arbeitgeber aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlungen an den ehemaligen Ehemann, wobei sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der ehemaligen Ehefrau den monatlichen Versicherungsbeitrag i.H.v. 248,00 Euro unberücksichtigt ließ.

Mit seiner Klage begehrt der ehemalige Ehemann von der Beklagten höhere Zahlungen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen seiner Ex nicht reduziere. Diese habe mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Verwertungszuständigkeit über ihre Forderung verloren. Im Übrigen gelte der Rechtsgedanke des § 850h ZPO.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Arbeitgeber die vollständige Abweisung der Klage.

Das Urteil: Die Revision des Arbeitgebers war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor.

Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, jedenfalls vorliegend deshalb nichts, weil die Arbeitnehmerin mit der mit der Beklagten getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG* auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der ehemaligen Ehefrau mit dem Arbeitgeber  getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den ehemaligen Ehemann als Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn – anders als hier – ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat nicht entscheiden.

Hinweis für die Praxis: Damit liegt – endlich – ein höchstrichterliches Urteil zur Zulässigkeit der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund des Rechts auf Entgeltumwandlung nach §1a BetrAVG vor. Das gilt auch dann, wenn von dem Recht erst nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Gebrauch gemacht wird.

Zu Recht weist die Pressemitteilung daraufhin, dass dieses Urteil nur eine Entgeltumwandlung i.H.v. 4% der BBG umfasst. Es bleibt auch offen, wie das mit Personenkreisen aussieht, die nicht unter das Recht auf Entgeltumwandlung fallen, weil sie nicht gesetzlich rentenversichert sind. Arbeitgeber haben zukünftig mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, müssen allerdings genau prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1a BetrAVG im Einzelfall auch erfüllt sind.

Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil auch auf die Verfügung von Arbeitseinkommen zugunsten einer Entgeltumwandung im Rahmen des § 1a BetrAVG bei einer Privatinsolvenz ausstrahlt.

Autor: VW-Redaktion

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