Geburtsschaden: Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherern
Ein wichtiges Urteil für alle Hebammen und deren Versicherer: Bei der Inanspruchnahme von Hebammen wegen eines Geburtsschadens führt ein doppelt versichertes Risiko zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherungen. Die Hebamme haftet nicht.
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