Geburtsschaden: Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherern

Meist geht bei der Geburt alles gut. Bild von Pexels auf Pixabay

Ein wichtiges Urteil für alle Hebammen und deren Versicherer: Bei der Inanspruchnahme von Hebammen wegen eines Geburtsschadens führt ein doppelt versichertes Risiko zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherungen. Die Hebamme haftet nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17.12.2019 (Az.: – 8 U 73/18)

Ist ein Risiko, in diesem Fall die Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden, sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, meldet kostenlose-urteile.de.

Im zugrunde liegenden Verfahren verlangte die klagende Haftpflichtversicherung eines Arztes von der beklagten Hebamme anteiligen Ausgleich geleisteter Zahlungen wegen eines Geburtsschaden. Der versicherte Arzt arbeitete als Belegarzt, die Hebamme war im Krankenhaust angestellt. Beide waren an der Entbindung eines Kindes im Jahr 1995 beteiligt, dass während der Geburt eine schwere Asphyxie erlitt, also zu wenig Sauerstoff im Blut hatte.

Der versicherte Arzt wurde wegen Behandlungsfehlern rechtskräftig zu Schadensersatz und einem Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro verurteilt. Mit der Klage nahm die Versicherung des Arztes nunmehr die Hebamme auf Ausgleich von 75 Prozent dieser Verpflichtungen in Anspruch.

OLG schreitet ein

Das Landgericht Gießen gab der Klage auf Basis einer hälftigen Haftungsverteilung statt. Allerdings hatte die Berufung der Hebamme am Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main Erfolg. Die klagende Versicherung habe keine Ansprüche gegen die Hebamme, entschied das OLG. Dabei könne offenbleiben, ob der Hebamme ebenso wie dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen sei.

Der Vertrag des Belegarzt sehe vor, dass er gegenüber dem Patienten unmittelbar für alle Schäden hafte und eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für die Hebamme abzuschließen habe. Der Hebamme sei damit für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten Haftpflichtschutz gegen Ansprüche von Patienten zugesagt, ohne dass ein Rückgriff möglich wäre.

Doppel hält besser

Zudem sei die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit doppelt versichert gewesen. Einmal über die Haftpflichtversicherung des Arztes und zusätzlich über die Haftpflichtversicherung ihres Krankenhauses. Die Hebamme war damit vor Schadenersatzansprüchen doppelt geschützt. Die klagende Versicherung müsse sich an die Versicherung des Krankenhauses wenden, soweit sie Ausgleich der bereits erbrachten Zahlungen begehre.

Autor: VW-Redaktion

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