Die Frage, ob und wann bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt, wenn er gleichzeitig eine Rente aus betrieblicher Altersversorgung mit einer Weiterbeschäftigung bezieht, ist schon länger ein „Knackpunkt“ bei Betriebsprüfungen und bei der Ausgestaltung von rentennahen Übergängen in die Rente. Denn häufig können GGF nicht so früh, wie ursprünglich einmal geplant, in Ruhestand gehen. Gerne werden hier unter anderem Beraterverträge eingesetzt. Nun hatte sich der Bundesfinanzhof wieder mit einem Streitfall zu befassen (BFH, Urteil vom 17. Juni 2020, Az.: I R 56/17).
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