Pensionskassen atmen auf: Überschussanpassung verfassungskonform

Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Quelle: BAG
Die Anpassung von Betriebsrenten aus Pensionskassenzusagen hat eine wechselhafte Geschichte. Zwar waren Pensionskassen und Direktversicherungen seit 1999 von der dreijährigen Anpassungsprüfpflicht des Kaufkraftverlustes von Betriebsrenten (§ 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG) befreit – allerdings war das an die Weitergabe sämtlicher Überschüsse des Rentenbestandes geknüpft und in der ersten Fassung dieser Ausnahmeregelung auch daran, dass der Höchstrechnungszins der Lebensversicherer nicht überschritten wurde.