Pensionskassen atmen auf: Überschussanpassung verfassungskonform

Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Quelle: BAG

Die Anpassung von Betriebsrenten aus Pensionskassenzusagen hat eine wechselhafte Geschichte. Zwar waren Pensionskassen und Direktversicherungen seit 1999 von der dreijährigen Anpassungsprüfpflicht des Kaufkraftverlustes von Betriebsrenten (§ 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG) befreit – allerdings war das an die Weitergabe sämtlicher Überschüsse des Rentenbestandes geknüpft und in der ersten Fassung dieser Ausnahmeregelung auch daran, dass der Höchstrechnungszins der Lebensversicherer nicht überschritten wurde.

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