Versicherungsrecht: Die richtige Seitenwahl ist entscheidend
Das OLG Nürnberg hatte sich mit einer heiklen Frage zu befassen. Ein Streit zwischen einem Rennrad- und einem Autofahrer war eskaliert. Der Rennradfahrer behauptete, der Autofahrer habe ihn vorsätzlich zu Fall gebracht, aus Ärger darüber, dass er ihn bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr überholt habe. Der Haftpflichtversicherer teilte die Einschätzung des Radfahrers und versagte seinem VN die Deckung wegen Vorsatz. Sodann trat er dem Rechtsstreit auf Seiten des Radfahrers bei.
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