Gerücht nicht totzukriegen: GDV muss Versicherer erneut gegen Vorwurf der Leistungsverweigerung verteidigen
Genexperiment, Vergiftung oder globale Verschwörung als Ziel; Bill Gates, George Soros oder Angela Merkel als Täter. Die Impfgegner sind wenig sachlich, dafür aber laut. Wiederholt findet sich auch die Versicherungsbranche in der Bubbel von falschem Halbwissen und Pseudoargumenten wieder. Die Versicherer würden Coronaleistungen verweigern, lautet der Vorwurf, dem sich der GDV (erneut) entgegenstellt.
Bei Facebook und Co. kursieren Gerüchte, dass Covid-19 automatisch zu einer Leistungsverweigerung in den verschiedenen Sparten führt, insbesondere in der Berufsunfähigkeit- und Lebensversicherung. “Gegen diese Gerüchte vor allem in den sozialen Medien setzen wir uns entschieden zur Wehr”, sagt der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen. „Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber.”
Die Anschuldigungen sind nicht neu, bereits im Januar kamen die Gerüchte auf, VWheute widmete ihnen ein SCHLAGLICHT. Im April musste der GDV bereits erklären, was er auch jetzt zu Protokoll gibt: Covid-19 ist eine Krankheit wie jede andere und wird bei der Leistungsbeurteilung auch so behandelt. Eine Impfung wirkt sich nicht negativ aus. Genützt hat es wenig, im Mai kamen die Gerüchte erneut auf.
Was sind die Fakten?
Bei der Berufsunfähigkeit prüfen die Versicherer ausschließlich, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten kann. Ist das der Fall, gilt die betroffene Person als berufsunfähig – unabhängig davon, ob der Grund der Einschränkung eine Erkrankung oder ein Unfall und die Ursache privat oder berufsbedingt ist.
Auch beim Vertragsabschluss gibt es keine Sonderregel: Bei Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen wird Covid-19 bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen: Ist eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt und haben sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben, kann eine Versicherung abgeschlossen werden.
“Covid-19 ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit wie jede andere auch. Personengruppen von vornherein auszuschließen, macht für Versicherer keinen Sinn”, erklärt Asmussen. Wie bei allen anderen Erkrankungen gilt auch für eine überstandene Covid-19-Erkrankung: Sie muss – auch wenn es sich nur um ein positives Testergebnis bei einer ansonsten symptomlosen Infektion handelt – im Rahmen der üblichen Gesundheitsfragen angegeben werden.
Bestehen nach einer Corona-Erkrankung weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, beispielsweise eine dauerhafte Lungenschädigung, gibt es in der Regel zwei Optionen: Der Versicherer prüft, ob deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig ist oder ob auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden muss. Bestehen jedoch keine Beschwerden und die Krankheit ist folgenfrei ausgeheilt, so steht dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nichts entgegen.
Eine Impfung spielt bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle – egal ob es sich um eine Tetanusimpfung, eine Grippeschutzimpfung oder eben eine Impfung gegen Coronaviren handelt.
(Risiko-)Lebensversicherung zahlt
Auch in der Risikolebensversicherung hat eine Impfung gegen Covid-19 weder negative noch positive Folgen für den Versicherungsschutz oder die Prämienhöhe. In der Unfallversicherung kommt es bei Impfschäden auf den Vertrag an – auch diesem Thema hat VWheute ein SCHLAGLICHT gewidmet.
Die Gerüchte der Versicherer als Leistungsverweigerer sind langlebig, der Streit um die Betriebsschließungsversicherung hat das Vertrauen in die Branche wohl geschwächt. Nicht auszuschließen, dass im Juni ein weiterer Artikel zum Thema erscheint.
Autor: Maximilian Volz