Versicherungsrecht: Die richtige Seitenwahl ist entscheidend
Das OLG Nürnberg hatte sich mit einer heiklen Frage zu befassen. Ein Streit zwischen einem Rennrad- und einem Autofahrer war eskaliert. Der Rennradfahrer behauptete, der Autofahrer habe ihn vorsätzlich zu Fall gebracht, aus Ärger darüber, dass er ihn bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr überholt habe. Der Haftpflichtversicherer teilte die Einschätzung des Radfahrers und versagte seinem VN die Deckung wegen Vorsatz. Sodann trat er dem Rechtsstreit aufseiten des Radfahrers bei.
Das OLG Nürnberg hat ein rechtliches Interesse des Versicherers, aufseiten des den Vorsatz behauptenden Geschädigten dem Prozess beizutreten, bejaht (VersR 2022, 815). Begründung: Der Versicherer habe ein Interesse, prozessual darauf hinzuwirken, dass seine Deckungsablehnung Bestand habe. Versicherungsvertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten seien in solchen Fällen suspendiert.
Robert Koch (VersR 2022, 939) war nicht überzeugt, weder von der Begründung noch vom Ergebnis. Zunächst sei auch bei Vorsatzvermutung Abwehrdeckung zu leisten; insoweit sei zunächst immer vom Vortrag des VN auszugehen. Der Versicherer habe die Interessen des VN wie ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt zu wahren.
Im Falle einer Interessenkollision habe der Versicherer für den VN einen eigenen Anwalt zu bestellen. Ein Versicherer, der nicht seinen VN bei der Anspruchsabwehr, sondern den Anspruchssteller bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den VN unterstützt und ihm damit gleichsam „in den Rücken“ fällt, „ordne seine Interessen nicht unter“, sondern stelle „diese vielmehr über die Interessen seines VN“. An der missbräuchlichen Ausübung von Rechten könne kein beachtliches rechtliches Interesse bestehen.
Deswegen sei das (Eigen-)Interesse des Kfz-Haftpflichtversicherers an einem Beitritt aufseiten des Gegners nicht schutzwürdig. Sollte es im Haftpflichtprozess dem Geschädigten gelingen, eine vorsätzliche Schadenszufügung des VN zu beweisen, wirke diese Feststellung ungeachtet der vertragswidrigen Verweigerung des Rechtsschutzes auch zugunsten des Kfz-Haftpflichtversicherers. Bliebe das offen, sei der Vorsatzeinwand des Kfz-Haftpflichtversicherers im Deckungsprozess zu prüfen. Nähme das Gericht keine vorsätzliche Schadenszufügung an, sei der Haftpflichtversicherer auch daran gebunden und zur Freistellung verpflichtet. So weit, so eindeutig.
Aber ist das richtig? Wenn man als Kontrollüberlegung mal hinten anfängt: soll ein Vorsatztäter, der einen Dritten vorsätzlich verletzt, von seinem Haftpflichtversicherer Deckung verlangen können? Eindeutig nicht. Aber kann es dann richtig sein, den Versicherer, der nach eigener Überzeugungsbildung zum Vorsatzausschluss gelangt ist, völlig „waffenlos“ dastehen zu lassen? Ebenfalls nein. Und deswegen muss man die Kernthese der Kochschen Überlegungen, bei der Deckungsprüfung sei zunächst immer vom Vortrag des VN auszugehen, kritisch hinterfragen.
Der Abwehranspruch ist zunächst einmal davon abhängig, dass der Dritte behauptet, der VN sei ihm aus einer Tatsache verpflichtet, die in den Deckungsbereich des Haftpflichtversicherungsvertrags fällt. Das muss nicht tatsächlich zutreffen, andernfalls würde der Rechtsschutzanspruch des VN ins Leere laufen (OLG Hamm, VersR 2007, 980). Zunächst also muss der Versicherer dem VN helfen, einen unbegründeten Anspruch abzuwehren.
Folgerichtig ist bei Tatsachen, die für die Eintrittspflicht des Versicherers von Bedeutung sind, primär tatsächlich auf die Angaben des VN abzustellen. Allerdings muss der Versicherer die Angaben seines VN beachten, ohne sie unkritisch einfach hinzunehmen. Bei falscher Sachverhaltsdarstellung oder unzutreffender rechtlicher Würdigung (Fahrlässigkeit statt Vorsatz) ist der Versicherer durch nichts gehindert, die Deckung zu versagen. Kommt es daraufhin zum Haftungsprozess, entfalten die dortigen Feststellungen Bindungswirkung. Deswegen kann der Versicherer nicht gehindert sein, diesem Prozess aufseiten des geschädigten Dritten beizutreten, weil er nur so auf den Rechtsstreit Einfluss nehmen und seine rechtliche Position vortragen kann.
Kommt es demgegenüber zu einem vorweggenommenen Deckungsprozess, ist ohnehin die Darstellung des geschädigten Dritten maßgeblich. Das liegt daran, dass sich aus den Behauptungen des Dritten ableitet, ob überhaupt ein gedeckter Anspruch vorliegt. Behauptet der Dritte also deckungsschädliche Umstände, ist der Deckungsanspruch des VN ohne weiteres abzuweisen (BGH, VersR 2017, 683; BGH, VersR 2001, 90). Obwohl es damit der Dritte in der Hand hat, eventuell unerwünschten Einfluss auf die Deckungsfrage zu nehmen, kann der VN das ja leicht verhindern, indem er selbst auf Deckung klagt und die Behauptungen des Dritten ausräumt.
Damit stellt sich die Frage, was der Haftpflichtversicherer in vergleichbarer Situation tun kann? Wie es scheint, bleibt ihm nicht nur eine Option (klaglos Abwehrdeckung zu gewähren), sondern er verfügt über gleich vier Verhaltensvarianten:
(1) Allerdings kann er nicht gar nichts machen. Irgendetwas muss er ja zu dem geltend gemachten Deckungsanspruch sagen.
(2) Kann der Versicherer die Deckung ablehnen? Natürlich kann er das! Wenn er meint, dass der Vorsatzausschluss greift, kann er die Deckung versagen. Das ist anders nur in der D&O-Versicherung, in der die Versicherer sich zu der unglückseligen Klausel haben hinreißen lassen, nach der sie vorläufig (Abwehr-)Deckung zu gewähren haben, bis Wissentlichkeit rechtskräftig festgestellt wird (wozu es nach Auffassung des OLG Frankfurt im Deckungsprozess aus prozessualen Gründen nie kommen kann, weil die Entscheidung Rechtskraft voraussetze, die aber zum maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht vorliegen könne; dazu im VersR BLOG: „Nie mehr Leistungsfreiheit für wissentliche Pflichtverletzungen?“, vom 1.10.2021).
(3) Kann er Deckung gewähren? Kann er, wird er aber nicht, denn er ist überzeugt, dass Deckung nicht besteht (Vorsatz).
(4) Kann er dem Rechtsstreit aufseiten seines VN beitreten? Kann er, wird er aber nicht, denn … s.o. Ziff. (3).
(5) Kann er dem Rechtsstreit aufseiten des Klägers beitreten? Ja, warum eigentlich nicht? Zwar weist Robert Koch in seiner Kritik daraufhin, dass der Versicherer damit gegen vertragliche Pflichten verstößt, aber diese Pflichten bestehen ja nur so lange, wie der Anspruch besteht. Hier ist er aber durch die Ablehnungsentscheidung des Versicherers untergegangen und es würde ja einen gewissen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man den Versicherer zwingen, trotz Deckungsablehnung dem Streit aufseiten seines VN beizutreten. Oder tatenlos zuzusehen, wie über „seine“ Position gestritten wird. Auch Versicherer haben einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Autor: Prof. Dr. Theo Langheid
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