„Mangelnde Erfolgsaussichten“: Roland lehnt Kostenübernahme in BSV-Fall gegen Axa ab

Sang Hyun Cho auf Pixabay

Betriebsschließungsversicherungen sind eine heikle Angelegenheit. Das bekommt nun auch Roland zu spüren. Denn um Klagen von potenziell Geschädigten überhaupt durchzusetzen, spielen Rechtsschutzversicherer eine wichtige Rolle. In diesem Fall brisant: Die Axa-Tochter Roland hat eine Kostenübernahme in einem BSV-Fall gegen die Axa wegen „mangelnder Erfolgsaussichten“ abgelehnt. Der Rechtschutzversicherer bezieht sich auf ein zuvor ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, über das VWheute berichtete. Der Anwalt des abgelehnten Kunden hält das für unzulässig und droht mit Klage.

Ein Rechtschutzversicherer kann eine Klage ablehnen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das hat die Roland in vorliegendem BSV-Fall getan. In dem VWheute-vorliegenden Schreiben heißt es:  

Quelle: privat

Als Begründung für die Ablehnung bezieht sich der Versicherer auf ein zuvor ergangenes Urteil des OLG Hamm. Das Gericht hatte in vorliegendem Fall die in den vereinbarten Versicherungsbedingungen genannte Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger als abschließend bezeichnet. Die Roland nimmt darauf Bezug.

Quelle: privat

Die Argumentation der Roland stößt beim Anwalt des betroffenen Kunden auf wenig Verständnis. Dabei handelt es sich um den Berliner Knut Pilz, der Branche bereits seit vorangegangenen BSV-Prozessen und dem Treuhänderprozess ein bekanntes Gesicht.

Knut Pilz. Quelle: pwp.berlin

„Sachlich lässt sich eine Deckungsablehnung bei der komplexen Rechtslage und den vielen Auffassungen, die hierzu aktuell vertreten werden, nicht rechtfertigen“, erklärt Pilz. Tatsächlich sind die BSV-Urteile keineswegs eindeutig, es gibt Entscheide pro Versicherer, wie das in Hamm, dem entgegen stehen allerdings Richtsprüche wie die des Landgerichts Mannheims, dass sich klar auf Seiten der Versicherer positioniert. Aktuell werden vor dem Landgericht München etliche Fälle verhandelt. Die Richterin betonte, dass es im Einzelfall auf den Wortlaut der Bedingungen ankäme, ließ jedoch durchblicken, dass sie die generelle Zahlungsverweigerung der Versicherer kritisch sieht.

Besonders problematisch ist laut Pilz, dass die Roland den Deckungsschutz „gerade für ein mit ihr wirtschaftlich verbundenes Unternehmen ablehnt“. Das habe ein „Geschmäckle“, zumal eine „inhaltliche Auseinandersetzung von Seiten des Rechtsschutzversicherers in der Deckungsablehnung nicht erfolgt“ sei.

Die Roland ihrerseits verwahrt sich gegen den Vorwurf, den Fall nur abgelehnt zu haben, weil die beklagte Versicherung Axa Haupteigentümer der Roland ist. „Es spielt zu keinem Zeitpunkt eine Rolle, um welchen Versicherer es sich handelt. Dies ist schon aus aufsichtsrechtlichen Gründen eine absolute Grundlage unseres Geschäfts. Unsere Deckungszusagen sind immer und jederzeit völlig unabhängig.“

Die defensive Haltung der Roland ist nicht neu. Die Arag etwa hatte die Kostenübernahmen in einigen BSV-Fällen auch abgelehnt, wie procontra berichtete, doch hätte sie laut Pilz mittlerweile „zurückgerudert“.

Hinweis der Redaktion, am 25. September 2020: Die Roland hat den Fall mittlerweile noch einmal geprüft und die Deckungszusage erteilt. Mehr dazu finden Sie im Tagesreport vom 28. September 2020, den Sie HIER kostenlos abonnieren können.

OLG-Urteil „alleine niemals ausschlaggebend“

Zum Fall selbst kann der Versicherer „ohne weitere Informationen keine Aussage treffen“. Dazu fehlen “ Versicherungs- bzw. Schadennummer und das Einverständnis des Kunden“. Analog zur Richterin in München schreibt Roland, dass bei jedem Streit zur BSV individuell der „jeweilige Bedingungstext“ entscheidend sei. Ein OLG-Urteil könne dabei „nur indikative Wirkung haben, aber alleine niemals ausschlaggebend sein“.

Die Erfolgsaussichten bezgl. des Stichentscheides dürften als sehr gut einzuschätzen sein

Anwalt Knut Pilz

Der Anwalt Pilz will die Ablehnung der Roland nicht hinnehmen. Er will einen Stichentscheid, Instrument des Versicherungsnehmers gegen die Versagung des Versicherungsschutzes, durchführen und notfalls den Deckungsschutz einklagen.

„Die Erfolgsaussichten bzgl. des Stichentscheides dürften als sehr gut einzuschätzen sein. Zwischenzeitlich gibt es eine Reihe von Aufsätzen und auch schon gerichtliche Hinweis bezgl. vergleichbarer Bedingungswerke, die Covid-19 als „gedeckt“ ansehen. Zu nennen ist hier z. B. die 12. Zivilkammer des LG München I, die in einer Reihe von Verfahren mit sehr ähnlichen AVB von einem entsprechenden Versicherungsschutz ausgeht.

Danach könne man die Erfolgsaussichten „nicht ernsthaft in Zweifel ziehen“. Sollte der Rechtsschutzversicherer den durchzuführenden Stichentscheid nicht akzeptieren, „raten wir zur Klage“, erklärt der Anwalt. Das ist nicht zu erwarten, die Roland erwidert auf Anfrage: „wenn es einen Stichentscheid gibt, werden wir uns selbstverständlich danach richten.“

Hinweis der Redaktion, am 25. September 2020: Die Roland hat den Fall mittlerweile noch einmal geprüft und die Deckungszusage erteilt. Mehr dazu finden Sie im Tagesreport vom 28. September 2020, den Sie HIER kostenlos abonnieren können.

Autor: Maximilian Volz

Ein Kommentar

  • Sehr nachvollziehbare Argumentation und adäquate Verhandlungsstrategie (=Stichentscheid), um bei der heterogenen bisherigen Rechtslage zur Regulierungspraxis der Versicherer für den Versicherungsnehmer zur einer transparenten Klärung zu gelangen.

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