BSV: Landgericht Mannheim lässt Raum für Klagen

Eine Urteil für alle Versicherer. . Quelle: Hermann Traub auf Pixabay

Das Landgericht Mannheim befasste sich in einem Urteil vom 29. April 2020 (Az.: 11 O 66/20) mit den Problemen und Komplexitäten von Betriebsschließungsfällen und deren Versicherbarkeit. Konkret klagte eine Betreiberin von drei Hotels auf Zahlung aus den bestehenden Betriebsschließungsversicherungen. Das Gericht entschied im Ergebnis vorläufig gegen die Klägerin, weil die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt werden konnte. Grundsätzlich würde ihr jedoch ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zustehen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim klagte eine Betreiberin von drei Hotels auf Zahlung aus den bestehenden Betriebsschließungsversicherungen. Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus waren behördliche Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betrafen. Per Allgemeinverfügung wurden für alle drei Hotels touristische Übernachtungen untersagt. Da nicht-touristische Gäste und Außer-Haus-Lieferungen des Hotelrestaurants nicht für den Betrieb ausreichten, wurden die Häuser geschlossen.  

„Das Gericht entschied zwar im Ergebnis vorläufig gegen die Klägerin, da die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt werden konnte und es auch an einem sogenannten Verfügungsgrund mangelte“, kommentiert Wirth Rechtsanwälte. Man habe aber ausführlich seine zustimmende Ansicht dazu begründet, dass der Klägerin grundsätzlich aus den bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zustehe.

Das LG Mannheim stellte klar, dass eine individuelle Schließungsverfügung für die einzelnen Hotels „nicht erforderlich“ gewesen sei. Der theoretisch mögliche Minimalbetrieb mit Geschäftsreisenden und Gastronomie-Take-Away- oder Lieferservice stehe dem nicht im Wege, eine Teilschließung „reiche aus“. Letztlich handle es sich „klar um eine faktische Schließung“. Eine solche sei von der betreffenden Versicherungsbedingung umfasst, auch wenn das „nicht eindeutig so darin zu finden sei“. 

„Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor“, heißt es in den Urteilsgründen. Der Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss.

Weitere Klarstellung

Auch mit dem von Versicherern bei den Ablehnungen vorgetragenen Argument, dass unter Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Vertragsschluss unbekannte Erreger, wie aktuell Covid-19, nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, setzte sich das LG Mannheim auseinander.

„Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der – regelmäßig – dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG umfasst, wie dies in den streitigen Bedingungen auch der Fall war“, heißt es.

In der Schweiz ist ebenfalls eine Debatte um die BSV entbrannt, der Ombudsmann hat ein Gutachten vorgelegt, wonach die Versicherer in der Leistung stehen.

Autor: VW-Redaktion

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