LG Frankfurt: Bafin muss keinen Schadenersatz an Wirecard-Aktionäre zahlen

Gebäude der Finanzaufsicht Bafin: Bildquelle: Kai Hartmann Photography / BaFin

Anleger können im Wirecard-Skandal von der deutschen Finanzaufsicht Bafin keinen Schadenersatz verlangen. Dies hat die 4. Zivilkammer des Landgerichtes Frankfurt entschieden. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Bafin nach den gesetzlichen Vorschriften ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme und nicht im Interesse einzelner Anleger.

„Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der Bafin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, begründet das Gericht seine Entscheidung (Az.: 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20). Die Kammer folgte damit einer Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts, welche bereits im November 2021 die Klage eines Wirecard-Anlegers abgewiesen hatte. Dieser hat laut Deutscher Presseagentur (dpa) nun Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt.

Die Geschädigten des insolventen Zahlungsdienstleisters hatten argumentiert, dass die Bafin Marktmanipulationen des einstigen Dax-Konzerns nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert habe. Zudem sei die Finanzaufsicht Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG nicht nachgegangen.

Bereits im April 2021 hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt Ermittlungen aufgenommen, nachdem sie bafininterne Daten ausgewertet hat, die sie bei einem „visit“ der Behörde im Februar sammelte. Das erklärten die Ermittler gegenüber Bloomberg. Laut der Sprecherin der Ermittlungsbehörde, Oberstaatsanwältin Nadja Niesen, wurden bisher keine „einzelnen Tatverdächtige“ identifiziert. Die Untersuchung konzentriert sich auf Verletzungen des deutschen Börsengesetzes. Das Vorgehen der Ermittler ist keine Selbstverständlichkeit. Es ist selten, dass sich eine Staatsanwaltschaft mit dem Handeln der Europäischen Regierungsbehörden beschäftigt. Den Einsatz der Staatsanwaltschaft hatten Beschwerden von Betroffenen ausgelöst, meldet Bloomberg.

Dass die Bafin und die Prüfungsgesellschaft EY das Objekt von Ermittlungen werden, ist ebenfalls nicht neu. Die EU ermittelt gegen die Behörde, auch einige Anwälte haben diesen Schritt bereits angekündigt.  Die Bafin selbst hat nach dem Skandal mehr Befugnisse zugesprochen bekommen, zudem soll der Chef Mark Branson die Bafin neu ausrichten und schlagkräftiger machen. An den laufenden Ermittlungen wird dieser Sachverhalt allerdings nichts ändern. Das Wirecard-Rad dreht sich weiter.

Bereits kurz nach der Insolvenz von Wirecard wurde im September 2020 bekannt, dass zwischen Anfang 2019 und dem 18. April 2019 insgesamt 78 BaFin-Mitarbeitergeschäfte mit Wirecard-Bezug angezeigt worden seien. Dabei seien 32 Beschäftigte involviert gewesen. 

Autor: VW-Redaktion

2 Kommentare

  • Das Landgericht Frankfurt hat den selben Fehler wie das LG München im Fall EY begangen: Schritt 2 vor Schritt eins. Um zu beurteilen ob das Haftungsprivileg hier greift, muss zunächst abgeklärt werden, was für eine Schwere des Amtsmissbrauches vor liegt. Erst dann kann man Feststellungen zur Frage der Haftungsbeschränkung treffen. Es ist tatsächlich nicht so, dass ohne Einschränkungen sich staatliche Stellen von der Haftung freizeichnen können. Bei schwerem Amtsmissbrauch wie hier – Parteinahme und Bevorzugung eines Marktteilnehmers, Irreführung des Marktes – haftet die BaFin.

  • Der BaFin kommt nach Auffassung von *** auch keine wie auch immer geartete Haftungsprivilegierung zugute. „Insbesondere greift nach unserer Analyse § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) nicht. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) *anerkannt*, dass diese Norm in Fällen des *Amtsmissbrauches* einer Haftung der BaFin nicht entgegensteht“.

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