BGH: Hausratversicherung muss nicht für Schlüsselklau zahlen

Wann haftet der Hausratversicherer bei einem Verlust des Schlüssels? Quelle: Bild von StockSnap auf Pixabay

Der Verlust von Schlüsseln ist durchaus alltäglich. Anders sieht es hingegen bei der Frage aus, wann ein Hausratversicherer bei einem Diebstahl aufkommen muss. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe musste nun in einem solchen Fall entscheiden.

Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen sein Versicherungsunternehmen geklagt, weil es den Diebstahl von Wertgegenständen und Bargeld aus seiner Wohnung nicht ersetzen wollte. Der Kläger gab dabei an, dass aus seinem Firmenauto eine Aktentasche gestohlen worden sei, in der sich Rechnungen mit seiner Adresse sowie ein Schlüsselbund mit Wohnungs- und Tresorschlüssel befunden hätten. Daraufhin wären die Diebe in seine Wohnung eingedrungen und hätten den Safe geöffnet. Der Gesamtwert der entwendeten Wertgegenstände sowie des gestohlenen Bargeldes belaufe sich auf 64.413,25 Euro. Allerdings habe der Kläger nicht beweisen können, dass sein Fahrzeug tatsächlich abgeschlossen war.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied nun mit Urteil vom 5. Juli 2023 (Az.: IV ZR 118/22) zugunsten des Hausratversicherers. „Das Belassen des Wohnungsschlüssels in einer geschlossenen, aber von außen sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines Fahrzeugs stelle ein fahrlässiges Verhalten im Sinne dieser Klausel dar“, begründen die Richter ihre Entscheidung. Dies gelte zumindest „dann, wenn das Fahrzeug unverschlossen sei. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts Berlin, wonach der Kläger den Beweis nicht habe führen können, dass er das Fahrzeug tatsächlich ordnungsgemäß verschlossen habe, sei nicht zu beanstanden und werde auch in der Berufungsbegründung nicht weiter angegriffen.“

Daher stelle die entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag „schon deshalb keine Abweichung von den Grundsätzen des § 81 VVG dar, weil es sich nicht um die (nachträgliche) Einschränkung eines grundsätzlich zugesagten Versicherungsschutzes handele, sondern um eine inhaltlich von Anfang an klar beschränkte Erweiterung in einen Bereich, der über die reine Einbruchversicherung hinausgehe und damit um eine primäre Risikobeschreibung.“

Zudem führen die Richter aus: „Handele es sich danach bei dem Tatbestandsmerkmal der fehlenden Fahrlässigkeit um eine Tatbestandsvoraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, sei es nur folgerichtig, dass den Versicherungsnehmer für die fehlende Fahrlässigkeit die Beweislast treffe. Die Schlüsselklausel widerspreche wegen der Verwendung des Begriffs des „fahrlässigen Verhaltens“ auch nicht dem Transparenz- beziehungsweise Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.“

Mit anderen Worten: Ein Hausratversicherer muss demnach auch dann für den Schaden aufkommen, wenn ein Dieb sich mit den originalen Schlüsseln Zutritt zur Wohnung verschafft. Dies gelte aber nur für den Fall, wenn nicht zuvor fahrlässiges Verhalten des Bewohners den Diebstahl des Wohnungsschlüssels erst ermöglicht habe. Dies müsse der Versicherungsnehmer aber glaubhaft nachweisen.

Autor: VW-Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

4 + 13 =