OLG Saarbrücken: BU-Versicherer muss bei neuem Job zahlen

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Berufsunfähigkeitsversicherer können Zahlungen einer BU-Rente über eine konkrete Verweisung zurückweisen, wenn der Versicherte wieder arbeitet. Das dies allerdings nicht immer zulässig ist, hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden (Az.: 14 O 83/20).

Im konkreten Fall hatte ein früherer Vorarbeiter aus einem technischen Labor gegen seinen BU-Versicherer geklagt. Aufgrund einer Herzerkrankung war er nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. So könne die Wechselschicht dazu führen, dass sich die Erkrankung verschlimmere und das Risiko für einen erneuten Herzinfarkt erhöhe. Daher machte er die monatliche Rentenzahlung von 1.200 Euro geltend.

Sein Versicherer verweigerte jedoch die Zahlung und begründete dies mit dem konkreten Verweis, da der Mann bereits eine neue Tätigkeit aufgenommen hatte. Das Saarländische OLG Saarbrücken entschied nun zugunsten des Klägers. Die Begründung: Der BU-Versicherer konnte nicht belegen, dass die neue Tätigkeit seiner früheren Lebensstellung als Vorarbeiter in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht gleichwertig sei. Daher entspreche die neue Tätigkeit nicht den Anforderungen für eine Verweistätigkeit.

Autor: VW-Redaktion

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