Fingierter Schiffsunfall in der Ostsee – BGH hebt Freisprüche auf

Freispruch in vorgetäuschtem Schiffsunfall aufgehoben. Bild von Noupload auf Pixabay.

Hat er oder hat er nicht: Ein 53-Jähriger täuschte bei einem Bootsunglück in der Ostsee seinen Tod vor, um die Versicherung zu betrügen, lautet der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Es folgte trotz Auffinden des vermeintlichen Toten ein umfassender Teilfreispruch, den der Bundesgerichtshof (BGH) nun allerdings aufgehoben hat.

Der mutmaßliche Täter soll das Unglück und seinen Tod vorgetäuscht haben, um die Versicherung zu prellen. Unterstützt wurde er dabei von seiner Frau und seiner 87-jährigen Mutter. Die Anklage lautet versuchter Betrug in 14 Fällen, die vermeintliche Schadensumme beträgt 4,1 Mio. Euro, wie VWheute meldete. Die Leistungen aus den Lebens- und Unfallversicherungen sollten im Todesfall an seine Ehefrau und die Mutter ausbezahlt werden. Zur Auszahlung der Versicherungssumme kam es nicht.

Aufgegangen ist der Plan des Mannes nicht. Polizisten nahmen den angeblich Verunglückten am 7. Mai auf dem Dachboden im Haus seiner Mutter im niedersächsischen Schwarmstedt fest. Dennoch kam es wegen des Fehlens von „Zwischenschritten“ zu einem Teil-Freispruch des Landgerichts Kiel.

Anders als im Verurteilungsfall gingen die Angeklagten in den Freispruchsfällen davon aus, dass zur Erlangung der Versicherungssumme noch „notwendige Zwischenschritte“ wie die Vorlage einer Sterbeurkunde notwendig waren. Das Landgericht hat darauf seine Freisprüche gestützt. Das LG Kiel hatte die Angeklagten wegen versuchten Betruges zum Nachteil einer Unfallversicherung jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt und von 13 weiteren Fällen des (versuchten) Betrugs zum Nachteil von Lebens- und Unfallversicherungen freigesprochen.

BGH unnachgiebig

Der 5. Strafsenat des BGH hat die Freisprüche des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet, weil dieses nicht geprüft hat, ob der angeklagte Sachverhalt unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten wie der Verabredung zum Verbrechen des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, eines Bankrotts oder wegen vollendeten Eingehungsbetruges durch Abschluss der Versicherungen strafbar gewesen ist. Weil auch die Feststellungen insoweit aufgehoben werden mussten, bedarf die Sache „im Umfang der Freisprüche neuer Verhandlung und Entscheidung“. Es geht also erneut vors Gericht.

Autor: VW-Redaktion

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