Warum das BSV-Urteil des BGH ein Fallstrick für „schlechte“ Vermittler ist

Empfangsgebäude Bundesgerichtshof Karlsruhe. Quelle: BGH.

Der BGH hat in der Frage der Betriebsschließungsversicherung (BSV) pro Versicherer entschieden. Wenn die AVB […] Versicherungsschutz nur für meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger nach einem abschließenden Katalog […] versprechen, ist das nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend, fasst Theo Langheid in einem Blogeintrag für VersR zusammen. Er erklärt auch, warum das Urteil für einige „Berater“ zum Rechtsproblem werden wird.

Das Urteil aus Karlsruhe ist für den Juristen Langheid keine Überraschung.  „Gut 100 landgerichtliche Entscheidungen sind bereits so ausgefallen und 17 OLGte hatten eine Deckung verneint“, schreibt er auf der Website VersR. Die gegenteiligen Entscheidungen waren „vereinzelt geblieben“. Die Versicherer „zu desavouieren“ wäre fehlgeschlagen. Es sei keine „arglistige Ausnutzung einer Notsituation“ gewesen, als die Versicherer „ihren Kunden Vergleiche anboten“. Wer einem  nun leer ausgehenden Versicherungsnehmer eine Anfechtung der abgeschlossenen Vergleiche empfohlen hat, müsse sich jetzt mit der Frage befassen, „ob er sich schadensersatzpflichtig gemacht hat“. Langheid hofft, dass diese Berater „gut haftpflichtversichert“ sind.

Was der Jurist zum Thema  intrinsische Infektionsgefahr, „Wortinterpretationen“ des Urteils und Sinnzusammenhang der Klausel zu sagen hat, können Sie auf seinem Blogeintrag lesen, der auf unserer Partnerwebseite vers-r erschienen ist. Interessant ist sein Punkt, warum die BGH-Begründung des Urteils teilweise „leicht erratisch“ ist und es, zu begrüßen gewesen wäre, wenn das Gericht den Begriff „namentlich“ erklärt hätte.

Autor: VW-Redaktion

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