BSV: Warum das branchenkritische LG-Urteil angreifbar ist

Vermittler muss Direktversicherer auf dem Schirm haben. Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In der Juristerei gibt keine eindeutigen Ergebnisse – zumindest gilt das für Bundesgerichtshof-Vorstufen. Das Landgericht Mannheim sprach unlängst in der Betriebsschließungsversicherung (BSV) ein Urteil gegen die Branche, das vielfach aufgegriffen wurde. Die beiden KPMG-Anwälte Ulrich Keunecke und Frank Püttgen haben in der Versicherungswirtschaft dargelegt, warum das Urteil Mängel aufweist und damit weiteren Prozessen Vorschub geleistet.  Am Ende wird wohl der BGH finalisieren müssen.

Das Urteil des LG hatte für Wirbel gesorgt. Eine Hotelbetreiberin mit drei Betrieben in mindestens zwei Städten hatte gegen ihren BSV-Versicherer geklagt, weil dieser die Leistungserstattung ablehnte. Das Gericht gab ihr in der Sache recht, auch wenn die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt worden ist.

Verkürzt kann gesagt werden, dass der Richter der Meinung war, dass für die Schließung des Hotels keine individuelle Schließungsverfügung nötig war. Weiterhin argumentierte der Richter, dass  die Versicherer ihre Bedingungen aktuell halten müssen, was die Aufnahme von zuvor bekannten Erregern betrifft.

Die in den marktüblichen Bedingungen maßgeblichen Klauseln der BSV sind meist statisch oder dynamisch ausgestaltet. Im Rahmen von statischen Klauseln erfolgt eine Aufzählung der mitversicherten Krankheiten bzw. Krankheitserregern.  Dynamische Klauseln enthalten hingegen eine Verweisung auf die Norm, in der die Krankheiten aufgezählt sind, etwa das Infektionsschutzgesetz (IFSG).

Das Gericht urteilte: „Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der – regelmäßig – dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG umfasst, wie dies in den streitigen Bedingungen auch der Fall war“, heißt es.

Die Herren Püttgen und Keunecke widersprechen

In ihrem Artikel in der Versicherungswirtschaft setzen sich die Anwälte mit der Rechtsprechung des LG auseinander. Die Argumentation des Gerichts bezüglich der Aktualisierung bei Infektionskrankheiten beurteilen sie anders.

Soweit eine statische Klausel in einer BSV vereinbart worden ist, bestehe  kein Versicherungsschutz für Schließung aufgrund und im Zusammenhang mit COVID-19, denn die neue Erkrankung ist in den in der Vergangenheit vereinbarten enumerativen Aufzählungen nicht enthalten. Eine solche statische Vereinbarung eines Katalogs an versicherten Infektionskrankheiten sei im Rahmen der privatautonomen Willensbildung zulässig, erklären die Juristen. Hierdurch werde die Leistungspflicht des Versicherers „in transparenter Form umgrenzt“.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Berücksichtigung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-Recht“), welches auf Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Anwendung findet, wollte man auf eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers abstellen. Leistungsbestimmende Klauseln, also Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung, sind einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach ständiger Rechtsprechung des BGH entzogen. Um eine solche Klausel handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Definition des Versicherungsfalls der BSV (gemeint ist der vorliegende Fall des LG Mannheims, Anmerkung der Redaktion).

Ein Versicherungsschutz könne hier auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der Versicherungsfalldefinition begründet werden. Die statischen Klauseln „wären eindeutig“. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lehne Analogien im Rahmen der Auslegung von Klauseln eines Versicherungsvertrages ab.

Angeordnete Betriebsschließung unschlüssig

Die Argumentation des Gerichts bezüglich der Schließung des Hotels halten Keunecke und Püttgen für unschlüssig. Das Gericht hatte sinngemäß argumentiert, dass für die Schließung keine individuelle Verfügung notwendig war, eine Allgemeinverordnung wäre ausreichend. Dieser Punkt ist für den Eintritt des Versicherungsfalles von großer Bedeutung.

Es „überzeugt schon nicht“, dass das LG Mannheim die Allgemeinverfügungen bzw. die Rechtsverordnung der beiden Städte, die als konkret-generelle Regelungen an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet waren, einer behördlich verfügten Betriebsschließung durch konkret individuellen Verwaltungsakt gleichstellt. „Die Argumentation, dass alle behördlichen Maßnahmen, unabhängig von ihrem Bezug zum individuellen Betrieb, erfasst sein sollen, „erscheint unschlüssig“.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der aktuellen Juli-Ausgabe der Versicherungswirtschaft.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

zwölf − drei =