BGH-Urteil zu Stornogebühren: Debeka erringt Teilerfolg, doch das letzte Wort ist nicht gesprochen
Laura Müller rückte jüngst als zweite Frau in den Vorstand der Debeka auf. Quelle: Debeka
Zehntausende ehemalige Debeka-Kunden, die auf eine schnelle Rückerstattung ihrer Stornogebühren gehofft hatten, müssen sich weiter gedulden. Der BGH hat das Verfahren an das OLG Koblenz zurückverwiesen. Zwar rügten die Karlsruher Richter die mangelnde Transparenz der Klauseln nicht – sie halten das komplexe Berechnungsmodell für zulässig –, doch die inhaltliche Prüfung steht noch aus.
Wenn das Geld knapp wird, ist die Kündigung der Lebensversicherung oft der letzte Ausweg. Doch bei der Debeka hat dieser Schritt einen Preis, den kaum ein Kunde kalkulieren kann. Neben einem pauschalen Abzug von fünf Prozent erhebt der Versicherer eine zusätzliche Gebühr, die je nach Marktlage bis zu 15 Prozent des Kapitals verschlingen kann. Der rechtliche Kern des Streits liegt in § 169 VVG: Ein Stornoabzug muss „vereinbart, beziffert und angemessen“ sein.
Während die Debeka die Abzüge als Schutz für die verbleibende Solidargemeinschaft vor „zinsgetriebenen Kündigungen“ stets verteidigt, kritisieren Verbraucherschützer die Koppelung an komplexe Indizes wie den „Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz“. Dieser sei für Laien weder vorhersehbar noch nachvollziehbar. Die Verbraucherzentrale Hamburg kritisierte die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel der Debeka als intransparent und inhaltlich unangemessen. Das OLG Koblenz hatte der Klage stattgegeben (Az. 2 UKl 1/23). Die Debeka legte Revision ein. Am Mittwoch blickte die Branche nach Karlsruhe. Wenn der BGH die Klauseln für unwirksam erklären würde, so müsste der Koblenzer Versicherer Gebühren zurückerstatten, die seit 2022 einbehalten wurden.
Doch die Richter urteilten gestern, dass die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel der Debeka Lebensversicherung transparent sei. Mit der Entscheidung wurde der kapitalmarktabhängige Stornoabzug als solcher bestätigt. Auch die gesetzliche Anforderung an die Bezifferung sieht der BGH als erfüllt an. „Die Bestimmung, nach der der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein muss, verlangt es dem Versicherer nicht ab, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als konkreten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann der Versicherer auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen“, lautete die Begründung der Karlsruher Richter. „Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume des Versicherers bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potenzielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und seine Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist.“
Die Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert weiterhin, dass Kunden die tatsächliche Höhe des Abzugs kaum nachvollziehen können. Debeka-Vorstandsmitglied Laura Müller verteidigte die Praxis in einer Mitteilung erneut als notwendigen Schutz der Versichertengemeinschaft vor „spekulativen Kündigungen“ in Niedrigzinsphasen.
Der Fall bleibt brisant: Betroffen sind vor allem Verträge, die ab 2008 abgeschlossen und nach Mai 2022 gekündigt wurden. Der BGH prüfte nicht, ob die umstrittenen Klauseln möglicherweise gegen das Gebot der Angemessenheit verstoßen. Das muss sich nun das OLG Koblenz anschauen. Sollte das Gericht die Gebühren als „unangemessen hoch“ einstufen, droht der Debeka dennoch eine massive Rückzahlungswelle.
Autor: VW-Redaktion
