Provisionsdeckel „spinnerte Idee des Finanzministeriums“, Prozess gegen Check 24 – BVK schießt aus allen Rohren
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Michael H. Heinz, Präsident des BVK. Quelle: epo

Mit viel Verve gegen Check 24 und den Deckel. Gewohnt kämpferisch erklärte der Vorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Michael H. Heinz, gestern während einer Presseveranstaltung seines Verbandes in Berlin, dass es keinen Provisionsdeckel für Lebensversicherungen geben werde.

„Wir sind ganz fest davon überzeugt, dass ein Provisionsdeckel in der Lebensversicherung sinnlos ist und nicht kommen wird“, erklärte er. Sein Verband sehe auch keinen Anlass von dieser Position abzurücken oder Zugeständnisse zu machen. Er ist überzeugt, dass das Vorhaben auch im Finanzausschuss keine Mehrheit bekommen werde. Zudem sei es nicht im Koalitionsvertrag verankert, sondern allein „eine spinnerte Idee des Finanzministeriums“.

Kein Grund für Deckel

Es gebe jede Menge Argumente, die ein solches Gesetzesvorhaben zu dem machen, was es ist: „Unsinn“. Zum einen liege die durchschnittliche Abschlussprovision bei Lebensversicherungen schon jetzt bei 2,68 Prozent der Beitragssumme, was schon allein den vorgesehenen Provisionsdeckel von 2,5 Prozent plus 1,5 Prozent bei Wohlverhalten überflüssig mache. Die Datenbasis des Bundesfinanzministeriums (BMF) sei aufgrund dessen, dass die viel zu hohen Abschlussprovisionen bei der Restschuldversicherung in die Berechnung der Provisionssätze eingeflossen sind, fraglich und verzerre das Gesamtbild.

Dazu komme, dass auch andere „Dauerargumente“ des BMF aus Sicht des BVK alles andere als stichhaltig sind. Zum Beispiel seien die Beschwerden über Vermittler laut Ombudsmann erneut gesunken, und für „Verwerfungen“ des Marktes könne man nicht die gesamte Branche bestrafen. Die IDD stelle ein umfassendes und funktionierendes Regime zur Vermeidung von Interessenkonflikten zur Verfügung. Dass sich ein Provisionsdeckel auf die Rendite der Lebensversicherungsverträge auswirkt, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, sei mehr als fraglich.

Abschreckend für Nachwuchs

Kritisch sieht der BVK einen qualitätsabhängigen Provisionsdeckel mit Blick auf die Nachwuchsprobleme der Branche. „Wie sollen junge Leute wohlfälliges Verhalten nachweisen, wenn sie gerade gestartet sind?“, fragt Heinz. Und auch Makler und Mehrfachvermittler seien beim Verdienen von qualitätsabhängigen Provisionsanteilen benachteiligt. „Das führt aus unserer Sicht zu einer gravierenden Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Vertriebswege“, befürchtet er.

Am gravierendsten aber sei die Signalwirkung eines Provisionsdeckels auf die ohnehin prekäre Situation bei der Altersvorsorge der Deutschen. Altersvorsorge müsse aktiv vermittelt werden. Wenn die Politik dies aufgrund staatlicher Eingriffe – die im Übrigen auch die Berufsfreiheit der Vermittler bescheiden würde – erschwert, dann wirke sich das unmittelbar auf kommende Altersarmut aus. Einen Zeitplan für die Umsetzung des Gesetzesvorhabens gibt es nicht. 2019 passiert nach Heinz´ Einschätzung nichts mehr.

Check 24: Gerichtstermin am 26. November

Zweites Reizthema für Heinz: Check24. Der BVK hat das Internetvergleichsportal für die Verletzung des Provisionsabgabeverbotes verklagt. Grund ist ein sogenannter Jubiläums-Deal, der vom 20. September bis zum 10. Oktober 2018 lief und bei dem Kunden beim Abschluss verschiedener Versicherungen Gratismonate in Aussicht gestellt wurden. Kunden bezahlten zunächst den vollen Jahresbeitrag und bekamen zwei Monate später von der Check24 GmbH eine Rücküberweisung. Für die Vermittlung allerdings waren die Töchter der Check24 GmbH verantwortlich, die als Makler agieren. Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer des BVK, Dr. Wolfgang Eichele, erklärte den rechtlichen Hintergrund dieses Konstrukts: „Check24 rechtfertigt sich damit, dass die Erstattungen nicht durch die Versicherungsvermittler-Gesellschaften, sondern durch die Konzernmutter erfolgten, weshalb das Provisionsabgabeverbot nicht verletzt worden sei. Allerdings haben die Töchter bereits durch das Versprechen einer Sondervergütung das Provisionsabgabeverbot verletzt – unabhängig davon, von wem die Erstattung tatsächlich kam.“ Kunden könnten die Unterschiede ohnehin in den meisten Fällen nicht erkennen.

Am 26. November wird es zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München kommen. Man rechnet mit einem Urteil. Ob es im Falle eines Urteils im Sinne des BVK zu einer Rückabwicklung betroffener Verträge kommt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Rückforderungen müssten die Kunden selbst stellen.

Autor: Elke Pohl

Ein Kommentar

  • Der Gesetzgeber greift hier ohne Not mit einem Eingriff in die Gewerbefreiheit. Kein Kunde ist gezwungen, in Rentenversicherungen zu investieren. Allenthalben liest man doch von selbsternannten Experten, dass Fondsanlagen und Aktienanlagen das sowieso alles viel besser können. Problem daran ist, dass es komplexe Märkte, Strukturen und teils auch Produkte sind. Dafür benötigt man Wissen, entweder liest man sich alles wochen- und monatelang selbst an (macht quasi die Ausbildung allein daheim) oder man bezahlt dafür, dass man sich die Expertise direkt einkauft. Diese Leute verdienen trotz großer Expertise in der Regel weniger als jeder Bundestagsabgeordnete und haben noch eine fünfjährige Stornohaftung. Beides Dinge, die sich die Politiker selbst nicht zumuten würden und die sie als Beleidigung ihrer Person und Fähigkeiten werten würden. Nur für andere, da finden sie das in Ordnung.

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