Neues BGH-Urteil: Beitragserhöhungen der Axa sind teilweise unwirksam

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Axa. Quelle: BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – wieder einmal – höchstrichterlich über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung (PKV) urteilen müssen. So hatten zwei Kunden gegen die Axa geklagt, weil der Versicherer diese nicht ausreichend begründet hätte. Die Bundesrichter gaben ihnen nun – zumindest teilweise – Recht. Daher seien die Beitragserhöhungen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 unwirksam.

In den beiden konkreten Fällen entschieden die Bundesrichter, dass der Versicherer nicht mitteilen müsse, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er habe auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, anzugeben.

So musste der BGH gleich in zwei Zivilverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung entscheiden. Im ersten Verfahren (Az.: IV ZR 294/19) beanstandete der Kläger zuletzt nur noch die Mitteilungen über die Gründe für die Beitragserhöhungen. Das Landgericht hatte seiner Klage stattgegeben, die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen für die Jahre 2015 und 2016 festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. antragsgemäß zur Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat dies nun dahingehend abgeändert, dass eine Unwirksamkeit der Prämienanpassungen nur bis zum 31. Dezember 2017 festgestellt und der beklagte Versicherer nur zur Rückzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt auf die Prämienanpassungen für 2015 und 2016 gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist.

Die Bundesrichter entschieden aber nun, dass die Mitteilungen der Prämienanpassungen für diese Jahre nicht mit ausreichenden Gründen versehen. Der Versicherer habe die Begründung jedoch in der Klageerwiderung nachgeholt, sodass der Mangel von diesem Zeitpunkt an abgestellt gewesen sei und die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2018 wirksam geworden seien.

Im zweiten Verfahren (Az: IV ZR 314/19) machte der Kläger die formelle und materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen geltend. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen in vollem Umfang Erfolg. Der beklagte Versicherer – namentlich die Axa – wurde dabei dahingehend verurteilt, die Prämienerhöhungen für die Jahre 2014, 2015 und 2017 gezahlten Erhöhungsbeträge zurückzuzahlen. Das Berufungsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Mitteilungen über die Prämienanpassungen nicht den Mindestanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG genügten und die Prämienanpassungen deswegen nicht wirksam geworden seien.

In beiden Verfahren haben die Bundesrichter nun entschieden, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird. Dabei müsse aber nach Ansicht des IV. Zivilsenates angegeben werden, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst wurde.

Dagegen muss der Versicherer nicht die genaue Höhe dieser Veränderung mitteilen. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel des Rechnungszinses anzugeben. Demnach sehe der Gesetzeswortlaut vor, im Fall der Prämienanpassung die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen. Eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht, so der BGH weiter.

Fehlende Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung können allerdings vom Versicherer nachgeholt werden, „setzen aber erst ab Zugang die Frist für das Wirksamwerden der Prämienanpassung in Lauf und führen nicht zu einer rückwirkenden Heilung der unzureichenden Begründung“, so die Bundesrichter. Erfolge dann eine weitere, diesmal insgesamt wirksame Prämienanpassung im betreffenden Tarif, habe der Versicherungsnehmer jedenfalls ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie in der damit festgesetzten neuen Gesamthöhe zu zahlen.

So hatten die Bundesrichter im konkreten Fall das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die materielle Rechtmäßigkeit dieser Prämienanpassung prüfen kann.

Beide Parteien geben sich zufrieden

Die beiden juristischen Kontrahenten zeigten sich im Nachgang zufrieden mit der Entscheidung des BGH: „Mit diesen Urteilen erklärt der Bundesgerichtshof die Prämienanpassungen der Axa Krankenversicherung zum 1. Januar 2014, 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 für unwirksam, weil diese gegenüber dem Versicherten nicht ausreichend begründet worden sind. Die Urteile sind die ersten höchstrichterliche Entscheidungen, in welchem den Versicherungsnehmer Rückzahlungsansprüche wegen der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen zugesprochen worden sind“, betont Rechtsanwalt Knut Pilz.

„Da die Axa Krankenversicherung AG die Prämienanpassungen mittels standartisierter, inhaltsgleichen Begleitschreiben gegenüber ihren Versicherten begründet hat, hat das Urteil weitreichende Bedeutung für sämtliche Versicherte der Axa. Ebenso sind andere Versicherer, die in der Vergangenheit gleichartig vorgegangen sind, betroffen. Das Urteil dürfte hier auf viele Fälle  übertragbar sein. Vor diesem Hintergrund dürfte das erstrittene Urteil grundsätzliche Bedeutung einnehmen“, so der Jurist.

Die Axa begrüßt die Entscheidung ebenfalls. So hätten die Richter mit dem „heutigen Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen: Der BGH hat in seiner Entscheidung die formellen Anforderungen an die Mitteilung zur Beitragsanpassung an Kunden konkretisiert. Denn ob und wie Kunden zu informieren sind, ist in der entsprechenden Gesetzesgrundlage (§ 203 Absatz 5 VVG) nicht vorgegeben.“

Zudem sehe sich der Versicherer in seiner „Auffassung bestätigt, dass unsere Mitteilungen zur Beitragsanpassung, die wir seit 2017 versenden, den vom BGH definierten, formellen Anforderungen entsprechen. Der BGH hat zudem entschieden, dass durch diese Beitragsanpassungsschreiben eine Heilung erfolgt. Durch die Begründungen, die wir seit 2017 an unsere Kunden versenden, haben diese somit eine wirksame Beitragsanpassung.“

Autor: VW-Redaktion

9 Kommentare

  • Einzelne Querulanten schädigen damit das Kollektiv, da für die Masse der Kunden bis zum jetzigen BGH-Urteil vermutlich schon Verjährung für die Jahre 2014-16 eingetreten ist…

  • Nach der sinnvollen Entscheidung bezüglich der Unabhängigkeit der Aktuare verstehe ich den BGH nicht. Wo bleibt der gesunde Menschenverstand?

    Ob ein Kunde einen einzelnen Satz „Ihr Beitrag erhöht sich zum 01.01. von 400 auf 450 Euro“ vorgelegt bekommen oder man ihm das mit 10 Seiten Begründung erklärt hat, hätte keinen Unterschied gemacht. Die Anpassung an sich war ja legitim, also hatte der Kunde keinen Nachteil. Geärgert hätte er sich so oder so, aber die Druck- und Versandkosten waren zu seinen Gunsten geringer.

    Die nächste Klage zielt sicher darauf ab, dass mit überlangen Begründungen die Kosten für die Benachrichtigung der Kunden zu hoch wären und diese Kosten nicht auf die Beiträge der Kunden „umgelegt“ werden dürfen. Und schon wieder ein paar Millionen Einnahmen für die Anwälte.

    Anwälte, die mit solchen an den Haaren herbeigezogenen Verfahren sehr viel Geld verdienen zu Lasten der Kollektive sowohl in der Krankenversicherung wie auch in der Rechtsschutzversicherung, sollte man eigentlich zur Rechenschaft ziehen.

  • Und ich werde davon profitieren. Denn die entsprechenden Kanzleien haben rechtzeitig alle eventuellen Betroffenen aufgefordert sich zu melden und haben auf vorerst eigenen Kosten das Urteil erstritten. Hoffentlich unterbinden diese Rechtsanwälte weitere Abzockereien, die normale Versicherungsnehmer nicht durchschauen.

  • Es war an der Zeit, dass fähige Anwälte den Privatversicherern Paroli bieten. Nachdem sich der BGH mit dem Thema „finanzielle“ Unabhängigkeit der Treuhänder“fein säuberlich aus seiner Verantwortlichkeit „weggeduckt“ hat, konnte wenigstens ein Teilerfolg bei der formellen Begründung für die BAP
    erzielt werden. Es bleibt zu hoffen, dass auch die Klagen gegen die materiell begründeten BAP von Fachanwälten oder Sachverständigen geprüft werden, damit diese permanente Abzocke der Versicherten aufhört.
    Ich bin sehr froh dass ich meinen Versicherungsverlauf auf den Prüfstand gebracht habe und bedanke mich bereits im Voraus.
    mich bereits jetzt bei meinem Anwalt.

  • Dr. Heinrich Lannert

    Was ist mit den aktuellen (2020 und 2021) Beitragsanpassungen der AXA-PKV? Sind diese rechtskonform?

  • Eberhard Paulus

    Ich habe am 14.01.2021 meine Ansprüche der AXA mitgeteilt. Heute erhielt ich die
    Antwort von der AXA kurz und knapp meine Ansprüche für die Jahre 2014, 2015 und
    2016 sind verjährt. Ich frage mich ernsthaft welchenSinn haben solche Urteile des BGH
    Ich kann kommentieren eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Beschämend für
    unseren Rechtsstaat.

  • Wolfgang Wisotzky

    Ich habe ebenfalls aufgrund des Urteils der AXA einen Brief geschrieben mit der Aufforderung die zuviel bezahlten Beiträge zurück zu erstatten. Die Antwort: kein Anspruch, da es sich hier um ein Zivilverfahren handelt. Von Verjährung war keine Rede. Ich habe die Kommentare zu diesem Urteil so verstanden, dass alle Versicherten für den Zeitraum von 2014 bis 2016 einen Anspruch auf Rückvergütung haben, unabhängig ob man Kläger war oder nicht.
    Kann mit jemand das erklären?

  • Sebastian Grandlhuber

    Wieso Abzocke? Ich glaube hier ist immer noch nicht klar um was es hierbei gingt. Hier wird nicht die Erhöhung an sich in Frage gestellt sondern nur die Informationen die der Versicherte bekommt….sprich die Begründung. Ein Ungleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Ausgaben war ja vorhanden. Was passiert also? Die Beiträge werden weiterhin erhöht um diese Lücke zu schließen…

  • Stefan Müller

    Hier die Antwort der Axa nach Beitragsrückforderngen: Standardschreiben an alle

    Mit Urteilen vom 16.12.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Ver-
    Verfahren (IV ZR 314/19 und IV ZR 294/19) zur Wirksamkeit von Beitragsanpassungen
    über die inhaltlichen Anforderungen an die Mitteilung einer
    Beitragsanpassungen entschieden. Ausreichend ist es demnach, wenn in dem
    Mitteilungsschreiben die Rechnungsgrundlage genannt wird, die zur Überprüfung
    der Prämien geführt hat. Zu nennen sind daher die Rechnungsgrundlage
    Versicherungsleistung und/oder Sterbewahrscheinlichkeit. Nicht zu
    nennen ist hingegen der konkrete Schwellenwert, der die Überprüfung der
    Prämien ausgelöst hat.
    In Bezug auf die AXA bedeutet dies, dass die Beitragsanpassungen in jedem
    Fall ab 2017 formell wirksam sind und daher keine Rückzahlungsansprüche
    unserer Kunden bestehen. Ansprüche aus Beitragsanpassungen vor 2017 sind
    unserer Auffassung nach bereits verjährt. Daher berufen wir uns auf die
    Einrede der Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

    Ich habs dem Anwalt übergeben

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

4 × vier =