VersR BLOG von Theo Langheid: Jott & Pott – Echte Freunde stehen zusammen

Quelle: VersR

Das muss man Nicht-Rheinländern erst mal erklären. Die Karnevalsband „De Höhner“ hatte 2008 einen Hit mit dem Titel „Echte Fründe“, die „zusameston su wie ene Jott un Pott“; übersetzt soll das heißen, dass wahre Freunde zusammenhalten wie Pech und Schwefel. Das wird man von den beiden Herren, die sich als Vorsitzende des 1. und des 3. Zivilsenats des OLG Bamberg nicht über die Zuständigkeit ihrer Senate einigen konnten, nicht sagen können. Vielmehr ist hier eine Entlehnung aus der Fußballersprache angezeigt: Echte Freunde werden die nicht mehr.

Was ist geschehen? Es ging um den Ausgleichsanspruch eines Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters. Wer war zuständig? Der Vorsitzende des 3. Zivilsenats hatte das Verfahren dem gem. § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG für Versicherungsverfahren zuständigen 1. Zivilsenat mit der Bitte um Prüfung der Übernahme zugeleitet. Begründung: es seien Inhalt und Reichweite der einzelnen Versicherungsverhältnisse zu beurteilen, da die Parteien um einen Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG stritten. Es handele sich daher um eine Streitigkeit „aus Versicherungsvertragsverhältnissen“.

Das hat den Vorsitzenden des 1. Zivilsenats aber nicht überzeugt, er lehnte die Übernahme ab. Gegenstand von Streitigkeiten i.S.d. §§ 72a Abs. 1 Nr. 4, 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG könnten nur Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen zwischen VN, Versichertem oder Bezugsberechtigtem einer- und einem Versicherer andererseits sein. Im vorliegenden Fall sei ein Ausgleichsanspruch nach § 78 VVG zwischen zwei Versicherern streitgegenständlich, der auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und nicht aus einem Versicherungsvertragsverhältnis herrühre.

Das stieß beim Vorsitzenden des 3. Zivilsenats nicht auf Wohlwollen; dieser erklärte sich für (funktional) unzuständig und verwies den Rechtsstreit kurzerhand an den 1. Zivilsenat. In dessen Sonderzuständigkeit fielen keineswegs nur Streitigkeiten über (unmittelbar) in einem Versicherungsverhältnis wurzelnde (also rein vertragliche) Ansprüche zwischen einem Versicherer und VN. Aber auch der 1. Zivilsenat erwies sich als widerständig, lehnte die Übernahme ab und legte die Sache dem BayObLG zur Bestimmung des zuständigen Senats vor. Dieser entschied, es sei von der funktionellen Zuständigkeit der allgemeinen Zivilsenate auszugehen (102 AR 56/22; BeckRS 2022, 18134).

Eine Streitigkeit gem. § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG liege nicht vor, weil es sich bei der von der Kl. geltend gemachten Forderung auf Ausgleich wegen Mehrfachversicherung gem. § 78 Abs. 2 VVG bzw. in entsprechender Anwendung der Vorschrift nicht um einen Anspruch „aus einem Versicherungsvertragsverhältnis“ handelt. Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Formulierung „aus Versicherungsvertragsverhältnissen“ setze das Vorliegen eines Versicherungsvertrags voraus, aus dem die betreffenden Ansprüche abgeleitet werden (vgl. OLG München v. 07.02.2019 – 34 AR 114/18, juris Rz. 13). Das sei hier letztlich nicht der Fall, auch wenn zwei Versicherungsverträge zugrunde lägen.

So weit, so gut. Oder auch nicht, wenn man sich vorstellt, die beiden Herren begegnen sich jetzt auf dem Flur oder in der Gerichtskantine, der eine im vollen Bewusstsein, es immer schon richtig gewusst zu haben, der andere voller Groll über die seiner Meinung nach falsche Entscheidung. Hoffentlich lässt er seinen Unmut nicht an den streitenden Parteien aus. Wichtiger aber ist, dass die Frage nach dem gesetzlichen Richter auch in anderen Fallkonstellationen des Versicherungsrechts von weitreichender Bedeutung sein kann. Das beginnt bei der Zuständigkeit: wenn ein VN seinen Deckungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer an den geschädigten Dritten abtritt und sich in dessen Hand Deckungs- und Haftungsanspruch zu einem Zahlungsanspruch vereinigen (was in der Literatur nicht unumstritten ist), wer ist zuständig?

Der Fachsenat für Versicherungsfragen, die Senate für allgemeine Haftung oder gar – in D&O-Sachen – der Senat für Gesellschaftsrecht (falls vorhanden)? Soll sich das nach den jeweils wichtigeren streitentscheidenden Fragen des Rechtsstreits richten? Wenn es in erster Linie um Deckungsfragen geht, ist der Versicherungssenat zuständig, geht es eher um Haftungsfragen, der Senat für allgemeines Zivil- oder Gesellschaftsrecht? Dem Vernehmen nach sollen entsprechende Zuständigkeitsregeln in manche Geschäftsverteilungspläne aufgenommen worden sein. Aber das hilft letztlich auch nicht wirklich, denn der gesetzliche Richter steht nicht zur Disposition der Verwaltung.

Und weiterhin fragt man sich, welches Recht hier primär angewendet werden soll, Haftungs- oder Versicherungsrecht? Sollen die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zur Beweislast gelten – mit der Pflicht des Organs, sich vom Vorwurf der Pflichtverletzung zu entlasten – oder wird hier nach wie vor Versicherungsrecht angewandt, mit der Folge, dass der VN prinzipiell beweisbelastet bleibt? Das macht nicht nur gravierende, sondern streitentscheidende Unterschiede. Das Gleiche droht bei Verjährungsfragen, zumindest im Hinblick auf Beginn und Ende der Verjährungsfristen. Vielleicht setzen sich die Herren in Bamberg ja doch noch einmal zusammen, um die für das rechtsuchende Publikum so bedeutende Einvernehmlichkeit herzustellen.

Autor: Theo Langheid

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