Hausrat leistet bei Erpressung nicht

Ein tragischer Fall – ein klares Urteil. Quelle: Pixabay.

Eine Hausratversicherung bezahlt bei Einbruch die Schäden. Doch was geschieht bei einem Schaden, der Einbruch und Erpressung unter Androhung von Gewalt verbindet? Eine durch Erpressung und Androhung von Gewalt erzwungene Sparbuchabhebung fällt nicht unter die Leistungspflicht einer Hausratversicherung, erklärt die Universa mit Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 9 U 172/20).

In dem Fall wurde eine Frau in ihrer Wohnung überfallen. Als der Täter ein Sparbuch fand, drohte er, ihrer Tochter etwas anzutun, wenn sie nicht das Guthaben von 6.000 Euro abhebe. Nachdem die Frau dies getan und dem Täter das Geld übergeben hatte, wollte sie den Schaden von ihrer Hausratversicherung ersetzt bekommen.

Justitia spricht

Die Richter verneinten eine Auszahlungspflicht. In der Hausratversicherung seien zwar grundsätzlich bis zu gewissen Grenzen Bargeld und Sparbücher versichert, die sich zum Tatzeitpunkt in der Wohnung befinden. Nicht jedoch Geld, das erst in die Wohnung gebracht werden muss.

Doch es geht auch anders. „Bei neueren und leistungsstärkeren Hausratpolicen ist räuberische Erpressung mittlerweile oftmals enthalten“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der Universa. Generell sollten Versicherte sich informieren, wie Wertsachen, Bargeld und Sparbücher versichert sind. Neuere Tarife bieten hier häufig „deutlich bessere Leistungen“.

Fragen rund um die Hausratversicherungen sind ein sich wiederholendes Thema. Wie beispielsweise virtuelle Güter (beim Gaming)  versichert sind, erklärt Jungmakler Alexander Teßmann im Interview.

Autor: VW-Redaktion

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