Zins für Steuernachforderungen ist verfassungswidrig: Folgt jetzt die bAV?

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Quelle: Bild von Udo Pohlmann auf Pixabay

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a i.V.m. 238 Abs. 1 S. 1 AO mit jährlich sechs Prozent ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Dabei räumt das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist ein. Ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die bisherigen Vorschriften nicht mehr anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Der Kern der Entscheidung: Der Zinssatz, der insbesondere zur Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen aufgrund einer späteren Steuerzahlung dient, entsprach ursprünglich 1990 in etwa den insoweit relevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt. Doch die damals festgelegt Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat / sechs Prozent pro Jahr ist trotz der grundsätzlichen Einschätzungsspielräume des Gesetzgebers dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisierte festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident realitätsfern erweist. Das ist – aufgrund der sich verfestigenden Niedrigzinsphase – spätestens seit 2014 der Fall. Der Zinssatz von sechs Prozent entfaltet spätestens ab 2014 im Regelfall eine überschießende Wirkung und ist insofern verfassungswidrig geworden.

Diese Entscheidung ist eine Ohrfeige für das Bundesfinanzministerium und die Bundesregierung insgesamt, die an dem ‚evident realitätsfernen‘ Zinssatz zuungunsten der Steuerpflichtigen festhielt.

In der betrieblichen Altersversorgung ist ebenfalls ein wichtiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvL 22/17). Nämlich, ob der Zinssatz nach § 6a EStG, der für die steuerliche Ermittlung der Pensionsrückstellungen mit ebenfalls sechs Prozent angesetzt werden muss, verfassungsgemäß ist. Der Fachverband für betriebliche Altersversorgung (aba) fordert schon seit Langem ein Absenken des Rechnungszinses. Im Endeffekt besteuert der Fiskus durch den unrealistisch hohen Zinssatz Gewinne, die gar nicht erzielt werden. Im Zusammenhang mit Corona hat auch der wissenschaftliche Beirat des BMF eine Änderung des Abzinssatzes von sechs Prozent, weil er die Rückstellungen steuerlich nicht realitätsgerecht abbildet, gefordert. Doch bisher bewegt sich nichts.

Nach dem Beschluss und der Begründung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit eines typisierenden Zinses von sechs Prozent für Steuernachzahlungen könnte jetzt die Politik auch beim Zinssatz des § 6a EStG reagieren. Die Vorschriften der Abgabenordnung sind kurzfristig bis Juli 2022 zu ändern. Dabei könnte auch der Zinssatz des § 6a EStG geändert werden, wenn man denn wollte. Es steht zu befürchten, dass die Politik und das BMF – wieder einmal – auf das Bundesverfassungsgericht warten und selbst nicht handlungswillig sind. Steuerfestsetzungen mit dem alten Zinssatz nach § 6a EStG sollten daher ab 2014 offengehalten werden.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Dr. Andreas Billmeyer

    Schon ein Unding, dass es für die Behebung selbst der offensichtlichsten Fehlleistungen in Gesetzen immer des BVerfG bedarf! Und selbst dann wird der Mangel faktisch erst 5 Jahre später behoben als angebracht…

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