Vergessen und Unterlassen: Was sind die häufigsten Fehler der Vermittler?

Fehler passieren auch Politikern. Bild von Christelle Olivier auf Pixabay.

Schäden in der VSH für Versicherungsmakler ernähren tagtäglich große Anwaltskanzleien genau wie eine große Zahl an Anbietern von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen. Wo die Gefahren liegen, weiß Christian Henseler von der CGPA Europe Underwriting GmbH.

Die Haftung eines Versicherungsmakler entsteht entweder aus einem Beratungsfehler oder einer Unterlassung, erklärt Henseler. Ein Beratungsfehler wäre beispielsweise die Behauptung, der Kunde könne bei einer Basisrente jederzeit über sein eingespartes Kapital verfügen. Ein „Klasssiker“ in der Vermögensschaden-Haftpflicht wäre die Verschweigung einer Vorerkrankung.

Eine Unterlassung ist laut Henseler in der Regel durch das Vergessen oder das Übersehen einer Handlung gekennzeichnet und stellt ein „enormes Gefahrenpotenzial dar“. Während der Beratungsfehler durch Kompetenz, Weiterbildung und Spezialisierung minimalisiert wird, kann kein Vermittler behaupten, vor einer Unterlassung gefeit zu sein. Wenn Mitarbeiter im Betrieb des Versicherungsmaklers vorhanden sind, erhöht sich dieses Risiko unweigerlich.

Die größte Haftungsursache im Bereich der Unterlassung ist das Vergessen. Ein anderes Beispiel ist das simple Nicht-Weiterleiten eines Antrags bzw. eines vom Kunden angenommenen Angebots, auch technische Probleme kommen in der Praxis vor.

Bei allem vorhandenen Haftungspotenzial gilt, zunächst entsteht ein Fehler, dann ein Kundenschaden, der nicht vom Versicherer reguliert wird. Als letzten Punkt muss der Kunde seinen Haftpflichtanspruch an den Vermittler herantragen.

Klingt kompliziert, doch zweifelsohne passiert dies bei rund 46.000 Maklern häufig genug. Dennoch sind die Schadenquoten in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung „grundsätzlich gut“. Das überrascht nicht, die Beschwerden gegenüber Vermittlern gehen allgemein zurück.

Autor: VW-Redaktion

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