BSV-Prozesse in München: Pauschale Weigerung zur Zahlung vereinbarter Tagessätze unzulässig

Erneut Klage gegen Chubb. Bild von S. Hermann & F. Richter auf Pixabay

Am Landgericht München sind aktuell BSV-Wochen. Eine ganze Wagenladung von Urteilen zur Betriebsschließungsversicherung (BSV) werden in den nächsten Wochen erwartet. Dass die Richterin die Weigerung einiger Versicherer zur Begleichung von coronabedingten Schäden bei Gastronomen kritisch sieht, hat VWheute bereits berichtet. Aktuell bestätigte die Vorsitzende ihre Haltung, die Allianz steht vor einer Niederlage.

Die BSV ist für die Versicherer kein erfolgsversprechendes Schlachtfeld. In dieser Woche hatte der High Court of Justice in London bereits ein grundsätzliches Urteil gegen eine Gruppe von Versicherern gesprochen. In Medienberichten hieß es, auch die Allianz sei Teil dieser Gruppe, der Versicherer schreibt allerdings: „Die Allianz ist nicht Beklagte im FCA-Testfall zu Betriebsunterbrechungs-Versicherungsansprüchen, hat aber Policen, die einen sehr kleinen Teil ihres „Commercial Books“ ausmachen, die von dem Urteil betroffen sein könnten. Das Urteil ist sehr komplex, und wir haben begonnen, uns mit den Einzelheiten zu befassen. Wir werden unsere Makler und Versicherungsnehmer auf dem Laufenden halten und hoffen, dass das Urteil sowohl für die Versicherer als auch für die Kunden mehr Klarheit schaffen kann. Es besteht die Möglichkeit, dass jeder der an dem Fall beteiligten Versicherer gegen das Urteil Berufung einlegen könnte, was zu einer weiteren Verzögerung bei der Schadenregulierung führen würde“.

In Deutschland steht „Zahlung nichts entgegen“

Hierzulande sieht es für die Allianz nach einer BSV-Niederlage aus. Zu Beginn der Prozesse am Landgericht München, bei denen nicht nur die Allianz im Fokus steht, hatte die Richterin Susanne Laufenberg „eine umfassende Abwägung“ vorgenommen und deutlich gemacht, dass die „pauschale Weigerung“ zur Zahlung der „vereinbarten Tagessätze“ unzulässig sei. Sie schmetterte zahlreiche Argumente der Versicherer als wenig überzeugend ab. Diese hatten vorgetragen, warum eine Eintrittspflicht nicht bestünde – VWheute hatte berichtet.

In einem Prozess rund um das Wirtshaus am Nockherberg erklärt die Richterin aktuell, dass sie „nichts sieht“, was dem Anspruch der Klägerin „entgegensteht“, wie das Handelsblatt berichtet. Eine allgemein branchengültige Entscheidung wäre ein Urteil gegen die Allianz nicht, die Richterin hatte bereits zu Beginn des Prozesses erklärt, dass jeder Fall für sich stehe und von den Bedingungen abhänge.

Allerdings werden die Bedingungen der Allianz-Kunden wohl kaum wesentlich voneinander abweichen. Nach dem bisher Gehörten sieht es danach aus, als müsste die Allianz Entschädigung für die von den Behörden angeordnete Betriebsschließung bezahlen, unabhängig davon, ob Covid-19 in den Vertragsunterlagen genannt wird.

Es ist anzunehmen, dass die Münchener, und viele andere Versicherer, die Fälle bei einer Niederlage bis vor das BGH bringen werden.

Autor: VW-Redaktion

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