Arbeitsgericht Berlin: Zahlung aus Unfallversicherung gehört nicht zur Insolvenzmasse
Ein Insolvenzverwalter muss die Zahlung einer Unfallversicherung aussondern und an den Betroffenen auszahlen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Demnach stehe dem Kläger zu, da er Versicherter sei und ihm daher die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehen. Die Begründung der Richter im Detail.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber des Betroffenen eine Unfallversicherung abgeschlossen. Als dieser einen Unfall erlitten hatte, zahlte die Allianz einen Betrag von rund 14.000 Euro an das Unternehmen aus. Der Haken: Dieses hatte zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Das Gericht musste nun laut einem Beitrag von Rechtsanwalt Sven Tintemann auf anwalt.de die Frage klären, „ob der nunmehr zuständige Insolvenzverwalter die Leistung an den Kläger herausgeben musste oder ob dieser die Leistung erneut von der Allianz Versicherung AG abfordern kann. Diese Auffassung wurde zumindest von dem Insolvenzverwalter vertreten, der die Leistung nicht an den Kläger auszahlen wollte.“
Die Berliner Arbeitsrichter entschieden nun im Sinne des Klägers. So hätte das Gericht „noch einmal bestätigt, dass der Insolvenzverwalter Versicherungszahlungen an einen Dritten zwar in Empfang nehmen, diese aber nicht zur Insolvenzmasse rechnen darf. Vielmehr hat der Versicherte einen Aussonderungs- und Auszahlungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Weigert sich dieser, die Auszahlung vorzunehmen, kann erfolgreich auf Aussonderung und Auszahlung geklagt werden.“
Zudem stehe dem Kläger „auch nach der Rechtsprechung des BGH vom 4. März 2020 zum Az. IV ZR 110/19 ein Aussonderungsrecht zu, da er Versicherter sei und ihm daher die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehen“. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Allerdings habe der Insolvenzberater bereits „angedeutet, wohl keine Berufung gegen das Urteil einlegen zu wollen.“
Autor: VW-Redaktion