Urteil: Chancen und Erwartungen sind nicht Bestandteil der BU

Justitia wacht auch über die Versicherungswelt. Quelle: Bild von Hans Braxmeier auf Pixabay

Zwei schwierige BU-Leistungsentscheidungen in Oldenburg. Die Urteile sind wichtig, zeigen sie doch, wie Gerichte Themen wie Verweispflicht und sozialen Status von Berufen bewerten, in Berufsunfähigkeitsprozessen immer wieder der entscheidende Punkt. Die wichtigste Erkenntnis, „Chancen und Erwartungen“ im alten Beruf sind nicht mitversichert.

Aktuell zeigt eine Studie von Franke und Bornberg, dass die Versicherer ihrer Leistungspflicht nachkommen, dennoch gibt es natürlich Streitfälle. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hatte jetzt zwei Fälle vorliegen, wie nwz-online berichtet. Zwei Handwerker konnten ihren alten Beruf nicht mehr ausüben, nach der folgenden Umschulung pendelte sich der Verdienst wieder um das alten Gehaltslevel ein. Die Versicherer stellten daraufhin offenbar die Zahlung ein – der Artikel ist an der Stelle nicht eindeutig. Ist das Verhalten der BU-Unternehmen rechtens?

Im ersten Fall konnte der Kläger nicht mehr in seinem Beruf als Heizungsmonteur arbeiten. Es folgte eine Umschulung zum technischen Zeichner und er verdiente letztlich so viel wie zuvor. Doch das reichte nicht. Der Betroffene gab an, „die beiden Berufe seien nicht vergleichbar, weil der Beruf des Heizungsmonteurs – gerade im ländlichen Raum – ein höheres Sozialprestige habe“. Zudem habe sich das Gehaltsniveau im Handwerk „besonders positiv“ entwickelt.

In zweiten Fall argumentierte ein ehemaliger Estrichleger im nach demselben Muster. Er hatte körperlich bedingt eine Umschulung zum Großhandelskaufmann und verdient als kaufmännischer Angestellter „jetzt geringfügig weniger als zuvor“. Er gab an, als Estrichleger habe er mehr gesellschaftliche Wertschätzung erfahren und hätte später einen Meistertitel erworben.

Das Gericht spricht

Die Frage ist jetzt, ob die Einstellung der BU-Zahlung rechtens war. Der Senat in Oldenburg war auf Seiten der Versicherer. Das höhere Sozialprestige der alten Berufe „sei durch nichts belegt“, die Verbesserung des Gehalts sowie ein möglicher Anstieg „nicht relevant“. Wichtig sei in  diesen Fällen das Datum des Versicherungsantritts, Chancen und Erwartungen werden laut OLG nicht abgesichert. Die Leistungseinstellung sei rechtens.

Urteil: Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen 1 U 14/20, 1 U 15/20.

Autor: VW-Redaktion

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