BSV-Kompromiss obsolet? Bei Betriebsschließungsversicherung kein Corona-Kurzarbeitergeld

Wer sich wegen Corona nicht beraten lässt, verbrennt möglicherweise Geld, sagt Anwalt Wirth. Bild von Wolfgang Claussen auf Pixabay
Man kann im Leben nicht alles haben, weiß der Volksmund. Nun gilt das auch bei Kurzarbeitergeld und der Betriebsschließungsversicherung (BSV), erklärt Wirth-Rechtsanwälte. Das hat Auswirkungen auf Versicherer, Betroffene und den Staat.
In aktuellen Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit wird betroffenen Unternehmen mitgeteilt, dass die Gewährung von Kurzarbeiterentgelt nicht möglich ist, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt.

Wirth-Rechtsanwälte empfiehlt daher insbesondere bei Vergleichsangeboten – auch denen basierend auf dem Bayern Kompromiss – genau zu prüfen, ob ein solcher Vergleich negativen Einfluss auf staatliche Leistungen haben könnten.
Folgenschwere Entscheidung
Setzt sich die Rechtsauffassung der Arbeitsagentur durch, dürfte die von den Verhandlungspartner in Bayern zugrunde gelegte Annahme mit den 70 Prozent Schadensübernahme durch den Staat kaum haltbar und die angebotenen zehn bis 15 Prozent „schwerlich interessengerecht“ sein.
Der Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing erklärt die Folgen der Entscheidung: „Während die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele Versicherer in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären. Und zudem ist eben auch Grundannahme des Bayern-Kompromisses die Anrechnung.“
„Es wäre zu begrüßen, wenn die Bundesagentur für Arbeit in die Bayern-Vereinbarung umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst recht sehr genau abwägen und prüfen lassen, ob die angebotenen 15 Prozent wirklich interessengerecht sind“, erklärt Strübing weiter.
Autor: VW-Redaktion