Schaden beim Friseur: Dampft die Kopfhaut, klingelt es im Beutel

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Seit Eminem scheint das Blondieren etwas aus der Mode gekommen. Wohl deswegen war eine Friseurin etwas aus der Übung und verätzte einer Kundin den Skalp mit dampfender Blondiercreme. Ein Gutschein konnte den Schaden nicht begleichen, sodass es vor das Gericht ging.

Die Klägerin ließ sich im Dezember 2016 im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Zu diesem Zweck wurde seitens einer Mitarbeiterin Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen.

Das Ergebnis war nicht erwünscht. In einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Behandlung Verbrennungen bzw. Verätzungen von 1. bis 2. Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten.

Gutschein als Lösung?

Wenige Tage nach der folgenschweren Blondierung war die Klägerin an den Beklagten herangetreten, der ihr als Entschädigung einen Friseurgutschein anbot. Dies lehnte die Klägerin ab und forderte vor dem Landgericht Köln ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro.

Ursache für die Verätzungen am Hinterkopf sei die zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme gewesen, die sich hierdurch „erheblich erhitzt und sogar zu dampfen begonnen habe“. Als sie ein Brennen spürte, habe sie darauf hingewiesen, aber von der Fachkraft den Hinweis erhalten, „dass dies üblich sei“. Kommunikation ist eben alles.

Die Creme habe man „weitere ca. 30 min einwirken lassen“. Die Klagende habe durch die Hautverletzung starke Schmerzen und eine erhebliche Infektion erlitten, deren Behandlung sich über mehrere Monate hinzog. In dem betroffenen Bereich könnten auf natürliche Weise keine Haare mehr nachwachsen. Eine Kurzhaarfrisur könne sie ohne einen chirurgischen Eingriff nicht mehr tragen.

Die Richterin folgte der Schilderung der Klagenden im Wesentlichen, reduzierte den Betrag allerdings auf 4000 Euro. Sie verpflichtete den Friseur, im Fall weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden Ersatz zu leisten.

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Autor: VW-Redaktion

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