Kunde muss für Schaden zahlen, den er nicht verursachte: „Ich halte die Bedingungen der Huk für eine absolute Frechheit“

Bildquelle: Huk-Coburg Unternehmensaufnahmen
Klaus P. lässt sein Auto in einer Werkstatt untersuchen. Der Dekra-Prüfer verursacht mit seinem Auto einen Unfall. Obwohl Klaus P. den Schaden nicht verursachte, bittet ihn die Huk24 zur Kasse. Der Südwestrundfunk SWR prüft die Versicherungsbedingungen und schaltet neben dem GDV auch den anerkannten Versicherungsrechtler Hans-Peter Schwintowski ein.
Vor rund einem Jahr hat Klaus P. die Hauptuntersuchung bei der Dekra machen lassen. Der Dekra-Prüfer verursacht mit seinem Auto einen Unfall. Er fuhr rückwärts von der Rampe auf ein parkendes Auto. Die Dekra ist für solche Fälle versichert und trotzdem wird Klaus P. Monate später von seinem eigenem Haftpflichtversicherer, der Huk24, zur Kasse gebeten. Er wird um 14 Schadenfreiheitsklassen zurückgestuft (eine Beitragssteigerung um ca. zehn Prozent), heißt es in einem Schreiben. Es sei denn, Klaus P. erstatte der Huk24 rund 720 Euro. Mehrfach hat er mit dem Direktversicherer telefoniert und auch schriftlich sich beschwert – stets wurde er zurückgewiesen.
In einem der Schreiben der Huk24 lautet die Begründung, dass Klaus P. „aufgrund der gesetzlichen Regelung gemäß §78 Versicherungsvertragsgesetz den Schaden zur Hälfte tragen“ müsse. Der SWR schaut sich dieses Gesetz genauer an. Demnach muss für das beschädigte Auto erstens die Haftpflicht der Dekra haften und zweitens die Haftpflicht des verursachenden Pkw, also die Huk24. Das Gesetz regelt, dass sich die beiden Versicherer die Kosten teilen müssen, fasst SWR zusammen.
Ob das fair und eine gängige Praxis sei, wird beim GDV angefragt. Der Verband lehnt ein Interview ab, antwortet indes schriftlich, dass man für die Branche Musterbedingungen entwickelt haben. Die sähen vor, „dass der Vertrag des Kunden bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung als schadenfrei behandelt wird […]. Es ist Sache der Kfz-Versicherer zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie alle oder einzelne Reglungen aus den unverbindlichen Muster-AKB übernehmen“. Der GDV rät also, dass sich die Versicherer den Schaden teilen, aber ihre Kunden nicht dafür zahlen lassen.
Der SWR nimmt die Bedingungen der 15 größten Kfz-Versicherer in den Blick und kommt zu dem Schluss, dass sich alle an die GDV-Empfehlung halten – sprich, die Verträge der Kunden gelten grundsätzlich als schadenfrei. Nur die Huk-Coburg als größter Kfz-Player bittet ihre rund 14 Millionen Kunden in so einem Fall zur Kasse. Das sehen die Bedingungen seit 2022 vor, die Version aus dem Jahr 2020 besagt, dass die Versicherten bei einer Ausgleichspflicht infolge einer Mehrfachversicherung nichts bezahlen müssen.
Warum sich die Bedingungen verändert haben, teilt die Huk-Coburg auf SWR-Anfrage nicht mit. Stattdessen empfiehlt der Versicherer, dass sich Klaus P. das Geld bei der Dekra oder deren Versicherung einfordern soll.
In dem Fernsehbeitrag wurde auch die Meinung von dem anerkannten Versicherungsrechtler Hans-Peter Schwintowski eingeholt. Der Jurist gibt Entwarnung für Altverträge. Der Versicherer könne die Bedingungen zwar ändern, aber er müsse dafür das Einverständnis der Kunden vorher einholen.
Der Medienwirbel um den Fall von Klaus P. wurde der Huk-Coburg offenbar zu viel. Nachdem sich der SWR eingeschaltet hat, wurde der Versicherungsnehmer doch nicht schlechter gestuft, allerdings nur aus Kulanz. „Im Wiederholungsfall kann mit einer derartigen Regelung nicht mehr gerechnet werden“, heißt es von dem Versicherer.
Der Beitrag wurde auch in der größten Facebook-Gruppe für Versicherungsvermittler gepostet. Einige gaben auch Klaus P. die Schuld. Er dürfe sich nicht wundern, wenn er beim günstigsten Kfz-Player versichert sei, der schlechtere Bedingungen aufweise als die vergleichsweise teurere Konkurrenz.
Autor: David Gorr