Bundesregierung will punktuelle Präzisierungen bei Sicherungsfonds von Protektor

Quelle: Bild von Thomas Ulrich auf Pixabay

Die Bundesregierung und das Bundesfinanzministerium sahen sich in den letzten Tagen heftigen Vorwürfen durch den Bund der Versicherten (BdV) ausgesetzt. Das Bundeskabinett hatte am 29. Juli 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung von Risiken im Bankensektor (RiG) beschlossen. Darin sind auch Gesetzesänderungen zu den gesetzlichen Sicherungsfonds für Versicherung (Protektor / Medicator) enthalten. Der BdV sah sich als Verbraucherschutzorganisation übergangen. Manche Hintergründe zu den geplanten Gesetzesänderungen bei den gesetzlichen Sicherungsfonds findet man nun in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD.

Die Anfrage erging zum Themenbereich „Private Altersvorsorge unter Druck – Lebensversicherungen und Protektor im Zeitalter dauerhafter Niedrigzinsen“. In der Anfrage werden u.a. folgende Fragen gestellt: Ist Protektor nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin auch für den Fall einer stark eingeschränkten Zahlungsfähigkeit mehrerer mittelgroßer Lebensversicherer in der Lage, seine Aufgabe als Sicherungseinrichtung zu erfüllen? Plant die Bundesregierung bzw. die BaFin Änderungen im Sicherungssystem von Protektor vor dem Hintergrund der nach Ansicht der Fragesteller mutmaßlich noch langjährig anhaltenden Nullzinsen und Negativzinsen?

In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung auf die finanzielle Ausstattung von Protektor. Demnach steht der Sicherungseinrichtung Protektor schon heute ein Sicherungsvermögen zur Verfügung, das durch jährliche Beiträge ihrer Mitgliedsunternehmen aufgebaut wird. Das Vermögen beträgt gegenwärtig ca. 1.038 Mio. Euro und erreicht damit das gesetzlich vorgeschriebene Soll von einem Promille der versicherungstechnischen Nettorückstellungen der Mitglieder.

Die Bundesregierung verweist darauf, dass darüber hinaus bei Bedarf, also im Sicherungsfall, zusätzlich Sonderbeiträge in gleicher Höhe erhoben werden können. Und die deutsche Lebensversicherungsbranche habe zusätzlich eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben. Sollten die Mittel der gesetzlichen Sicherungseinrichtung für eine erforderliche Sanierung in einem Sicherungsfall nicht ausreichen, stelle die Lebensversicherungsbranche weitere Finanzmittel bereit.

20 Lebensversicherer unter intensivierter Aufsicht

Dadurch erhöhe sich die Leistungsfähigkeit von Protektor auf insgesamt rund 10,4 Mrd. Euro. Abschließend wird das schon laufende Gesetzgebungsverfahren zu den Sicherungsfonds adressiert. Im Rahmen der Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes (April 2019) habe die Bundesregierung auch die Vorschriften zum Sicherungsfonds überprüft und sei zu der Einschätzung gelangt, dass einige punktuelle Präzisierungen erforderlich sind. Ziel ist ein klar strukturierter, verfahrenssicherer Prozess im Sicherungsfall. Entsprechende Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes hab die Bundesregierung am 29. Juli 2020 in Artikel 6 des RiG auf den Weg gebracht.

Auf die Frage, wie viele Lebensversicherer derzeit unter „intensivierter“ Aufsicht der BaFin stehen, antwortet die Bundesregierung mit der Angabe ca. 20. Hier müssen noch 36 Pensionskassen hinzugerechnet werden. Die Bundesregierung gibt auch Auskunft, was konkret eine intensivierte Aufsicht bedeutet.

Wesentliches Ziel der BaFin ist es, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen durch die Versicherungsunternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern sicherzustellen. Dies erfordert ein prospektives Aufsichtshandeln. Um eine bessere Ausgangslage nutzen zu können, bezieht die BaFin die Unternehmen frühzeitig in die intensivierte Aufsicht ein. So unterstützt sie die betroffenen Lebensversicherer, auch künftig alle Anforderungen erfüllen zu können.

In die intensivierte Aufsicht werden von der BaFin einerseits Unternehmen einbezogen, bei denen sich aus der jährlichen Prognoserechnung ergibt, dass sie mittel- bis langfristig finanzielle Schwierigkeiten haben könnten. Diese Unternehmen müssen der BaFin Sachstandsberichte zur wirtschaftlichen Entwicklung über einen mittel- und langfristigen Zeithorizont vorlegen.

Sie haben dabei insbesondere zu erläutern, ob und wie die bereits ergriffenen bzw. beschlossenen Maßnahmen zur Finanzierbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen wirken, und deren Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Unternehmens quantitativ darzustellen. Zu den Berichten fordert die BaFin bei Bedarf jeweils Stellungnahmen vom Abschlussprüfer und vom Aufsichtsrat an.

Weiterhin greift die intensivierte Aufsicht, soweit Unternehmen Übergangsmaßnahmen von Solvabilität II anwenden und deren Anwendung zumindest zeitweise auch tatsächlich notwendig war, um die Solvabilitätskapitalanforderung zu erfüllen. Diese Unternehmen müssen darlegen, welche Maßnahmen sie ergreifen, damit sie auch nach dem Übergangszeitraum die Solvabilitätskapitalanforderung einhalten können. Die BaFin überwacht die Einhaltung der Maßnahmenpläne anhand der Fortschrittsberichte, die ihr die Unternehmen jährlich vorlegen müssen, und bittet Aufsichtsrat und Abschlussprüfer bei Bedarf um Stellungnahme.

Autor: VW-Redaktion

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