Private Krankenversicherer müssen keine unbefristete Leistungszusage gewähren

Quelle: im Vertrag genannte Erkrankungen, u.a. durch den Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen (§ 1 Abs. 1 RB/KK).
Muss ein privater Krankenversicherer auch für zukünftige Leistungen, die noch gar nicht stattgefunden haben, eine Leistungszusage erteilen? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Saarbrücken zu entscheiden – mit positivem Ausgang für die Branche.
Im konkreten Fall war die Klägerin bereits im Alter von einem Jahr an Kinderlähmung erkrankt. An den Folgen der Krankheit leidet die Dame noch heute. Im Laufe des Alters entwickelte sich bei ihr zudem ein sogenanntes Post-Polio-Syndrom – also eine Zunahme bereits vorhandener Lähmungen, die jederzeit auftreten und nur mithilfe physikalischer und physiotherapeutischer Maßnahmen behandelt werden können.
Von ihrem privaten Krankenversicherer forderte sie nun laut Gericht eine zeitlich unbefristete Leistungszusage für bestimmte physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen – Krankengymnastik, Massage und Fango, manuelle Lymphdrainage. Der 5. Zivilsenat am OLG Saarbrücken wies die Klage nun mit Urteil vom 19. Juli 2023 (Az.: 5 U 91/22) jedoch ab, da durch den privaten Krankenversicherer keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage vorhanden sei.
Zudem sei „ein solches Begehren nicht auf eine bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlung gerichtet“. Daher könne „es auch dann nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten voraussichtlich dauerhaft nicht bessern wird“, begründen die Richter.
Der Versicherungsvertrag sehe „im Einklang mit dem Gesetz, vgl. § 192 Abs. 1 VVG – keine Verpflichtung der Beklagten vor, vor Durchführung einer Behandlung durch den Versicherungsnehmer ihre Bereitschaft zur Erstattung künftiger Aufwendungen zu erklären. Die Beklagte verspricht darin zwar Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Erkrankungen, u.a. durch den Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen (§ 1 Abs. 1 RB/KK).“
Zwar gebe es auch Ausnahmefälle, wenn hohe Behandlungskosten nicht durch das Vermögen des Versicherungsnehmers abgedeckt werden können. Dies würde laut OLG Saarbrücken aber nicht für den vorliegenden Fall zutreffen. Damit bestätigte das OLG bereits ein Urteil des Landgerichtes Saarbrücken in diesem Fall. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Autor: VW-Redaktion