Herdplattenfehler ist in der Wohngebäudeversicherung kostenintensiv

Herdplatte und Mitschuld in der Wohngebäudeversicherung. Bild von Rupert Kittinger-Sereinig auf Pixabay.

Unaufmerksamkeit schützt vor Haftung nicht. Wer seine Herdplatte nicht ausschaltet, handelt grob fahrlässig. Das hat Auswirkungen auf die Leistung im Schadenfall.

Wer seine Wohnung verlässt und sich nicht vergewissert, ob die Herdplatte ausgeschaltet ist, handelt grob fahrlässig. Kommt es zum Brand, ist der Wohngebäudeversicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, sagt das Oberlandesgericht Bremen (Az. 3 U 37/21).

Eine Hauseigentümerin hatte beim Verlassen des Hauses versehentlich eine Herdplatte des Elektroherdes auf die höchste Stufe eingeschaltet, anstatt eine andere Platte auszuschalten. Nachdem es zum Brand kam, regulierte der Versicherer den Schaden nur zu 75 Prozent. Die restlichen knapp 9.000 Euro musste die Kundin selbst aufbringen. Zu Recht urteilte das Oberlandesgericht.

Lösung möglich

Die Hauseigentümerin handelte grob fahrlässig, weil sie sich nicht noch einmal mit Blickkontakt zu Drehknöpfen und Kochplatte vergewisserte, dass der Herd auch tatsächlich ausgeschalten war. „Schäden wegen grober Fahrlässigkeit kommen in der Praxis immer wieder vor“ weiß auch Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Mittlerweile gibt es im Markt aber auch den Einschluss der groben Fahrlässigkeit. „Solche Policen sind in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ihr Geld wert und ersparen im Leistungsfall bei der Regulierung Zeit und Ärger“, sagt Bösl.

Mehr Wohngebäudeurteile

Bereits im Juli hatte Deutschlands oberstes Gericht ein Grundsatzurteil zur Wohngebäudeversicherung angekündigt. Der Fall umfasst anfällige Rohre, eine hohe Selbstbeteiligung und die Frage, wer für die Prämien aufkommen muss.

 Autor: VW-Redaktion

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