OLG Frankfurt kippt Rückstau-Klausel

Quelle: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay.

Wann greift eine Rückstau-Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung? Diese Frage hatte jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden. So viel vorweg: Das Urteil fiel zugunsten des Versicherten aus.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer geklagt, bei dem im März des Jahres 2019 plötzlich Abwasser aus den Abflüssen in den Keller floss. Zwar besaß der Mann eine Rückstausicherung – eine Hebepumpe, die das Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen sollte. Diese versagte allerdings an genau diesem Tag jedoch ihren Dienst.  

Daraufhin reduzierte der Versicherer die Leistung um 50 Prozent. Dieser berief sich dabei auf die Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet sei, zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und diese funktionsbereit zu halten.  

Der Kläger gab dabei an, die Maschine zweimal pro Jahr zu warten – ohne allerdings Details über die Art der Wartung zu machen. Der Versicherer wertete dies als grob fahrlässig und hatte damit zunächst vor dem Landgericht Limburg Erfolg.

Das OLG Frankfurt hob das Urteil jedoch auf. Nach Ansicht der Richter sei es unerheblich, ob der Mann die Pumpe tatsächlich funktionstüchtig gehalten habe. Vielmehr sei die strittige Obliegenheit zu unbestimmt und verstoße damit gegen Paragraf 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Vielmehr müssten laut Rechtssprechung des BGH die Obliegenheiten aufgrund ihrer einschneidenden Sanktionen so formuliert sein, dass der Versicherungsnehmer klar und eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird.  

Der Versicherer muss nun rund 11.000 Euro an den Kläger zahlen. Das OLG Frankfurt hat keine Revision zugelassen (Az.: 7 U 71/21).

Autor: VW-Redaktion

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