BGH kippt Gebührenklausel in Riester-Sparverträgen

BGH in Karlsruhe. Bildquelle: Nikolay Kazakov/ BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine umstrittene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten eines Riester-Vertrages gekippt. Betroffen ist das Riester-Altersvorsorgemodell der Sparkasse Günzburg-Krumbach. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg – dort empfiehlt man nun Verbrauchern, ihre Riester-Verträge genauer unter die Lupe zu nehmen. Muss das auch die Versicherungsbranche beunruhigen?

In ihrem Urteil vom 21. November 2023 (Aktenzeichen: XI ZR 290/22) kippten die BGH-Richter die umstrittene Klausel. Diese war Teil eines verzinslichen Riester-Produkts, den die Sparkasse Günzburg-Krumbach unter dem etwas sperrigen Titel „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz“ anbot.

Konkret monierten die Richter die Sonderbedingungen der Sparkasse, weil es dort hieß: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandete die Klausel, weil sie für den Sparer nicht klar und verständlich sei – und mithin unwirksam. Die BGH-Richter sahen das genauso und gaben den klagenden Verbraucherschützern recht: „Die Klausel ist nicht klar und verständlich im Sinne des Paragrafen 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen“, heißt es im Urteil.

Die Vertragspartner, sprich die Kunden, könnten die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen, erklärten die Richter weiter. Denn die Klausel lasse nicht erkennen, ob die beklagte Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beanspruche.

Die Kunden würden also im Dunkeln gelassen, ob und wann und in welcher Höhe zusätzliche Kosten anfielen. So enthalte die Klausel weder einen prozentualen noch einen absoluten Betrag. Auch eine Information darüber, ob die Gebühren einmalig oder regelmäßig anfallen, findet sich nicht im Vertragswerk.

Der Fall ging zuvor durch mehrere Instanzen – sowohl das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München hatten sich auf die Seite der Verbraucherschützer gestellt. Nach der nun erfolgten Revision vor dem BGH konnten die Verbraucherschützer abermals jubeln.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat sich der Streit gelohnt, denn bei Riester-Verträgen von Banken würden durchaus schon mal 750 Euro an Gebühren anfallen, die als Verwaltungskosten bei Leibrenten zu Buche schlagen.

In neueren Verträgen gebe es derartige Klauseln allerdings nicht mehr, wie Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärte. Es gehe vielmehr um 700.000 bis 800.000 bestehende Riesterkunden. Gleichwohl sollten alle Verbraucher „hellhörig werden“, falls ihnen nach der Ansparphase noch einmal Gebühren berechnet würden, so Nauhauser. Der Verbraucherschützer sprach von einem erfreulichen Urteil für Hunderttausende Verbraucher, die Riester-Banksparpläne abgeschlossen hätten – sowohl bei Sparkassen als auch bei Volks- und Raiffeisenbanken.

Das BGH-Urteil bezieht sich allein auf Riester-Banksparpläne. Gleichwohl steht nun die Frage im Raum, ob womöglich eine neue Dynamik entstehen könnte, indem vermehrt auch Inhaber von Riester-Rentenversicherungsverträgen nach anfechtbaren Klauseln in ihren Verträgen suchen? GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen erklärte gegenüber VWheute, dass es sich hier „um eine sehr bankspezifische Fallgestaltung“ handle. „Die gesetzlich für Riester-Verträge vorgegebene Verrentungsmöglichkeit erfordert bei Banken in der Auszahlungsphase die Einbeziehung eines weiteren Anbieters – eines Versicherers. Bei Riester-Rentenversicherungsverträgen werden hingegen alle Leistungen aus einer Hand erbracht, so dass anlässlich der Verrentung keine gesonderten Abschlusskosten anfallen.“

Autor: VW-Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

18 − acht =