OLG Bremen: Kfz-Versicherer haftet nicht für Roller-Brand

Quelle: Bild von Sebastian Wagner auf Pixabay

Muss ein Kfz-Versicherer für den Schaden am Eigentum Dritter aufkommen, wenn ein abgestelltes Fahrzeug in Brand geraten ist? Das Oberlandesgericht Bremen entschied nun in einem Urteil (Az.: 1 U 12/23) zugunsten des Versicherungsunternehmens. Die Begründung: Fehlende Kausalität.

Im konkreten Fall hatte ein Mann im August 2017 seinen Roller in einem Abstand von weniger als einem Meter ordnungsgemäß neben einer Transformatorenstation abgestellt. Wenige Tage später geriet das Fahrzeug in Brand und wurde völlig zerstört. Allerdings wurde auch die Trafo-Station durch das Feuer in Mitleidenschaft gezogen.

Die Instandhaltungskosten beliefen sich demnach auf rund 26.000 Euro, welche der Betreiber vom Kfz-Versicherer zurückforderte. Er begründete seine Klage damit, dass ein technischer Defekt die Ursache für das Feuer gewesen wäre. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, hafte der Besitzer des Motorrollers aus dessen Betriebsgefahr heraus.

Der beklagte Versicherer wies die Forderung jedoch zurück und verwies dabei auf die polizeilichen Ermittlungen, wonach keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt vorliegen würden. Zudem habe ein Sachverständiger eine Brandstiftung für überwiegend wahrscheinlich gehalten. Das OLG Bremen gab dem Beklagten – wie auch die Vorinstanz – Recht und wies die Forderung zurück.

So werde laut Urteilsbegründung eine Haftung aufgrund der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG nicht bereits dadurch begründet, dass ein Fahrzeug wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennbar sei. Ein hieraus verursachter Brand eines Fahrzeugs stehe dem nach der Gefahr der Inbrandsetzung beliebiger anderer im öffentlichen Raum abgestellter Gegenstände gleich.

Zudem trage der Betreiber der Trafostation auch „das Risiko der Nichterweislichkeit der behaupteten Verursachung des Brandes eines Kraftfahrzeugs durch einen technischen Defekt des Fahrzeugs. Auch wenn feststeht, dass das Eigentum des Geschädigten durch den Brand des Kraftfahrzeugs beschädigt wurde, ist keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Halters begründet, wonach dieser darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, dass der Brand und der Schaden nicht durch einen technischen Defekt des Fahrzeugs verursacht wurde.“

Außerdem sei das erlaubte Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum nicht als eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder eines ähnlichen Sachverhalts zu werten, „bei dem es grundsätzlich in Betracht kommt, dass nach der Lebenserfahrung ein ursächlicher Rückschluss darauf zulässig sein könnte, dass die Verursachung eines Brandschadens am Gebäude auf einen technischen Defekt an dem Fahrzeug zurückzuführen sein dürfte.“

Dass Kraftfahrzeuge wegen der Betriebsstoffe oder der Materialien leicht in Brand geraten könnten, reicht nach Ansicht der Richter für eine Haftung aus deren Betriebsgefahr daher nicht aus. Demnach hätte der Betreiber seine Forderung daher nur dann durchsetzen können, wenn er einen technischen Defekt als Ursache für den Brand hätte beweisen können. Dieser Beweis sei ihm jedoch nicht gelungen.

Autor: VW-Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

1 + zwei =