BSV-Streit: Zwei Punktsiege für die Versicherer

Eine Urteil für alle Versicherer. . Quelle: Hermann Traub auf Pixabay

Im Endlos-Rechtsstreit um die Betriebsschließungsversicherung (BSV) haben die Versicherer zwei Punktsiege errungen. So entschied das Landgericht Frankenthal, dass einem Gastwirt aus Neustadt keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle zustehen. Ähnlich hat auch die 23. Zivilkammer des Landgerichts München entschieden.

So Betreiber des Restaurants und Gästehauses im rheinland-pfälzischen Neustadt vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach dem ersten Lockdown machte dieser nun eine Summe von 37.500 Euro bei seinem Versicherer geltend, berichtet die Rheinpfalz.

Die Richter am LG Frankenthal wiesen die Klage jedoch ab und begründete dies mit der Formulierung in den Versicherungsbedingungen „BB Betriebsschließung 2010“. Dort werde lediglich auf „namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger“ nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Covid-19 zähle demnach nicht dazu.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig: Der klagende Gastronom hat bereits Berufung vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Landgericht München I entscheidet zugunsten des Versicherers

Eine juristische Schlappe erlitt auch der Münchener Gastronomen Josef Schmidbauer, Betreiber des Schlosscafés im Nymphenburger Schlosspark. Dieser forderte rund 240.000 Euro für die Betriebsschließung im ersten Lockdown im Frühjahr 2020. Die 23. Zivilkammer des Landgerichts München wies die Klage nun ab mit der Begründung, dass eine Intransparenz in den Versicherungsbedingungen nicht nachvollziehbar sei.

„Zwar mag ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die medizinischen Fachbegriffe nicht kennen. Die Bedeutung kann aber durch die Nutzung eines medizinischen Wörterbuches erschlossen werden. Dies ist ausreichend“, zitiert die Süddeutsche Zeitung (SZ) aus dem Urteil.

Bemerkenswert daran ist der Umstand, dass die 23. Kammer just der gegenteiligen Meinung der Richter der 12. Kammer des LG Münchens I ist. Diese vertrat gleich in mehreren Urteilen die Auffassung, dass es dem Versicherungsnehmer eben nicht zumutbar, die Versicherungsbedingungen und das Infektionsschutzgesetz nebeneinanderzulegen, um herauszufinden, was denn nun versichert sei und was nicht. Dies verstoße nach Ansicht der Juristen gegen das Transparenzgebot.

Zum Prozessauftakt des nun abgeurteilten Falls meinte die Vorsitzende Richterin Justine Walk immerhin: „Je eher das Ganze beim Bundesgerichtshof landet, desto besser.“

Autor: VW-Redaktion

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