Steuer: Fünftelregelung bei Auflösung von Altersvorsorge?

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Niemand möchte seine ersparten Gelder mit dem Finanzamt teilen. Das gilt auch bei Kündigung von Altersvorsorgeverträgen. Bekommen Arbeitnehmer nach Auflösung ihrer Direktversicherung eine Einmalzahlung, ist diese möglicherweise nach der Fünftelregelung zu besteuern. Entscheidend ist, ob es sich bei der Auszahlung um einen atypischen Vorgang handelt. Jeder Beratende in der Finanzbranche sollte wissen, was für eine steuerliche Besserstellung nötig ist.

Nicht selten müssen Altersvorsorgeverträge aufgelöst werden, doch dabei sind steuerliche Auswirkungen zu beachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen Fall entschieden, Urteil X R 24/19, bei dem es um vorzeitig ausgezahlte Direktversicherungen ging, berichtet Haufe. Ein Arbeitnehmer hatte neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Beschäftigung eine Einmalzahlung aus zwei Rentenversicherungsverträgen erhalten. Beide Verträge stammten von früheren Arbeitgebern, die Beiträge waren durch Entgeltumwandlung finanziert und steuerfrei. Die Auszahlung war für das Jahr 2032 vorgesehen. Im Jahr 2015 wurden sie zunächst beitragsfrei gestellt. Im folgenden Jahr wurden sie dann auf seinen Wunsch hin über den Arbeitgeber gekündigt und danach ausgezahlt.

Die erhaltene Einmalzahlung, 26.000 Euro, wurde vom Finanzamt als sonstige Einkünfte voll besteuert. Der Betroffene zog vor Gericht, es lägen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach der Fünftelregelung vor. Seiner Einschätzung folgten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und stuften die erhaltene Zahlung als atypisch ein. Eine Auszahlung von Altersvorsorgeverträgen vor Erreichen der Altersgrenze entspreche nicht dem üblichen Ablauf.

Bei der Fünftelregelung rechnet das Finanzamt so, als würde der Steuerpflichtige den Zufluss über die kommenden fünf Jahre erhalten. Zur Anwendung kommt diese Regelung beispielsweise bei einer Entschädigung oder Abfindung. Die Regelung begünstigt also außerordentliche Einkünfte. Gesondert beantragt werden muss das nicht, meist weist der Arbeitgeber die Abrechnung entsprechend aus. Damit die Fünftelregelung zur Anwendung kommen kann, müssen Bedingungen erfüllt sein. Es muss sich um außerordentliche Einkünfte und eine Einmalzahlung handeln.

Mehr Daten

Der Bundesfinanzhof prüfte bei seiner Entscheidung, ob es sich in dem Fall der gekündigten Versicherungen um eine atypische Zahlung handelt. Ein Indiz kann sein, ob die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits im Vertrag vorgesehen war, erklärt Haufe. Allerdings war diese Feststellung den Richtern in diesem Fall nicht ausreichend. Nach Ansicht des BFH bedarf es „umfassender statistischer Daten“, um die  Art der Einmalzahlung beurteilen zu können. Nur so ließe sich feststellen, wie viele Verträge aus Pensionsfonds und Direktversicherungen vorzeitig durch Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwertes beendet worden sind. Die Antwort darauf sei „entscheidend“ für die Einstufung der Einmalzahlung und folglich für die  Besteuerung.

Autor: VW-Redaktion