PKV: Oberlandesgericht Köln urteilt gegen Beitragserhöhung

Quelle: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Die PKV kommt nicht zur Ruhe. Erneut hat ein Gericht eine Beitragserhöhung kassiert. Die DKV habe eine Anpassung nicht ordnungsgemäß begründet, erklärt das Oberlandesgericht (OLG) Köln laut dem mandatstragenden Anwalt Ilja Ruvinskij. Er spricht von einem neuen Angriffspunkt“ gegen die PKV.

Die PKV-Anbieter können ihre Beiträge nur nach bestimmten gesetzlichen Regelungen erhöhen. Wird eine Anpassung notwendig, muss sie nach § 203 (5) VVG begründet werden. Laut OLG Köln ist eine Klausel in den von der DKV verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam, schreibt Ruvinskij in einer Pressemitteilung. Die „millionenfach verwendete Klausel“ sei so formuliert, dass der Eindruck entstehe, „die Prämie dürfe auch dann erhöht werden, wenn die zugrundeliegenden Kosten nur vorübergehend angestiegen sind“. Das Gesetz erlaube jedoch nur eine Erhöhung der Prämie bei dauerhaftem Kostenanstieg.

Die konkreten Berechnungsgrundlagen waren „nicht ansatzweise zu entnehmen“, so die Richter des Versicherungssenats vom OLG Köln, laut der Pressemitteilung. „Damit ist ein ganz neuer Angriffspunkt eröffnet, mit dem Betroffene rechtlich gegen die oft jäh ansteigenden Beiträge vorgehen und sich ihr Geld zurückholen können. Dieser Verstoß findet sich auch in den AVB zahlreicher anderer Versicherungen“, erklärt Ruvinskij.

Bereits in der Vergangenheit mussten Versicherer wegen fehlerhaften Begründungen Urteile gegen sich akzeptieren. Im Februar war die Axa betroffen, im Mai die Barmer.

Etwas Neues oder altbekannt?

Aufhorchen lässt der Hinweis von Ruvinskij über den „vorübergehenden Anstieg“. Kürzlich erfolgte ein Urteil – ebenso gegen die DKV, erstritten vom Anwalt Pilz – in dem der Anpassungsfaktor der Stein des Anstoßes war. Ein Anbieter darf einen Tarif erst dann erhöhen, wenn die Versicherungsleistungen nachweislich um mehr als zehn Prozent höher liegen als ursprünglich kalkuliert, zudem darf die Erhöhung nicht vorübergehender Natur sein. Einige Anbieter reduzieren diesen Faktor, beispielsweise auf fünf Prozent, sodass öfter aber geringer angepasst wird. Ob die Reduktion rechtens ist, wurde noch nicht final entschieden. Der „neue Angriffspunkt“ ist wohl derselbe, mit der der Anwalt Pilz einen Erfolg gegen die DKV erstritt.

Die DKV schreibt zum Urteil knapp: „Wir halten das Urteil des Oberlandesgerichts Köln für nicht überzeugend und werden hiergegen Revision einlegen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt abzuwarten.“

Der Anwalt Ruvinskij wurden zu dem Sachverhalt angeschrieben, hatte sich aber nicht geäußert.

Autor: Maximilian Volz

Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde am 8. Oktober 2020 um die Antwort der Ergo ergänzt und leicht angepasst.

5 Kommentare

  • Immer wieder diese Nebelkerzen, die nur aus parasitären Geschäftsmodellen von Anwälten gegen das Kollektiv entstehen! Natürlich steigen Beiträge wenn die Kosten langfristig und anhaltend ansteigen und die Zinsen für die Altersrückstellungen sinken!
    Solche Urteile sind regelmäßig von höheren Instanzen kassiert worden oder führen dann halt im Folgejahr zu entsprechend noch höheren Beitragsanstiegen…

  • Eine – übliche – Klausel, die besagt, dass von einer Anpassung abgesehen werden KANN, wenn die Veränderung/Abweichung – und zwar gem. Klausel nach übereinstimmender Auffassung von Unternehmen und Treuhänder – als vorübergehend anzusehen ist, bleibt selbst bei ihrer Unwirksamkeit unkritisch. Denn da es ja klagegegenständlich stets um eine Anpassung gegangen ist, kann sie ja gar nicht zur Anwendung gekommen sein, weil von der nur evtl. Kann-Möglichkeit, von der Anpassung unter diesen Voraussetzungen abzusehen, ja doch gar kein Gebrauch gemacht wurde. Der Versicherer hat sich auf diese Klausel also schon gar nicht berufen.

    Es gab auch in den 20 Jahren, die ich in Gerichtsaufträgen Beitragsanpassungen als versicherungsmathematischer Sachverständiger prüfe, keinen einzigen Fall, wo ein PKV-Unternehmen und sein Treuhänder die Veränderung/Abweichung im Tarif als vorübergehend angesehen hätten, und dann trotzdem (nach oben) angepasst worden wäre, unter Berufung auf die nur Kann-Klausel.

    An ihre Stelle tritt dann bei Unwirksamkeit das Gesetz, das besagt, dass nur angepasst werden darf, wenn die Veränderung/Abweichung nicht als vorübergehend anzusehen ist. Was das indes heißt, was dies bedeutet und wer dies auf welche Weise feststellen soll, ist danach noch keinesfalls klar. In allen zahlreichen mir bekannten Fällen war es stets so, dass dann, wenn sowohl das Unternehmen wie sein Treuhänder darin übereinstimmten, dass die Abweichung nur vorübergehend war, auch stets von der Anpassung abgesehen wurde, was ja dann jedenfalls gesetzeskonform ist.

    In den anderen Fällen, wo also angepasst wurde, waren beide eben nicht übereinstimmend der Auffassung, die Abweichung sei vorübergehend. Inwieweit aber jeweils genauer geprüft wurde, dass die Abweichung NICHT vorübergehend war, ergibt sch aus den Berechnungsgrundlagen in aller Regel nicht. Um dies objektiv (z.B. daraufhin, ob vielleicht ein vorübergehend besonders teurer Krankheitsfall eines inzwischen Verstorbenen alleine die Abweichung erklärt) als gerichtlich beauftragter Sachverständiger prüfen zu können, würde man weit mehr an Information brauchen als nur die dem Treuhänder vorgelegten Berechnungsgrundlagen.

    Im Gesetz steht indes gar nicht, dass die Abweichung – objektiv – nicht vorübergehend gewesen sein muss, um anpassen zu dürfen. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass sie als nicht vorübergehend anzusehen ist. Warum soll es dafür aber nicht schlicht darauf ankommen, dass Unternehmen und Treuhänder einer Auffassung dazu sind? Nämlich dahingehend , dass eine Abweichung nie als vorübergehend anzusehen ist, wenn der Versicherer nicht im Einzelfall dem Treuhänder Gründe darlegt, warum sie voübergehend sein soll, und der Treuhänder dem zustimmt.

    Dass dann zusätzlich der Versicherer noch dem Treuhänder detailliert (welche wieweit vertieften) Untersuchungen dazu vorlegen muss, dass erhebliche vorübergehende Einflüsse auf den Schadenverlauf objektiv nachprüfbar auszuschließen sind, ergibt sich aus dem Worlaut des Gesetzes doch gar nicht. Auch nicht, dass dies objektiv durch ein Gericht mit Sachverständigenhilfe überprüfbar sein soll.

    Denn im Gesetz steht ja nicht, dass die Abweichung nicht vorübergehend sein muss, sondern dass sie als solche „anzusehen ist“. Warum soll es dazu also dann nicht einfach darauf ankommen, dass Unternehmen und Treuhänder keine Gründe für eine nicht vorübergehende Abweichung ausnahmsweise gefunden haben – ohne aber auch erst systematisch danach gesucht und sie auch nicht mit überwiegender Sicherheit ausgeschlossen haben?

    Sollte also die betreffende Klausel unwirksam sein, ist dies schlicht folgenlos. Schon deshalb, weil sie bei einer Anpassung ja gar nicht zur Anwendung kam.

  • Es wird langsam Zeit das hier einmal aufgeräumt wird und der PKV das Handwerk gelegt wird für Ihre willkürlichen und unerklärlichen Beitragerhöhungen. Die Beiträge sind doch garnicht kalkuliert, da sie ab dem 55. Lebensjahr total ansteigen, weil der Versicherungsbehmer dann überhaupt nicht mehr wechseln kann, dies ist klarer Vorsatz. Fair wäre wenn die Versicherer in ihren Bedingungen verankert hätten das der Kunde weiß ab dem 55. Lebensjahr eine nicht nachzuvollziehenden Beitrag zahlen muss, der jährlich weiter steigt. Würde dies die Pkv machen, würde sich keiner mehr privat versichern. Ich hoffen das die PKV vor dem BGH unterliegt!

  • Schmitt hat ALLES gesagt!

    DANKE!

    Zitat AndiB:
    Immer wieder diese Nebelkerzen, die nur aus parasitären Geschäftsmodellen von Anwälten gegen das Kollektiv entstehen!

    Ich würde sagen hier lebt der Parasit vom Kollektiv!….und er zieht aus dem Kollektiv(Beitragszahler) so viel Geld heraus, dass es gerade noch zahlungsfähig ist. Das ist ein Wesenszug vom Parasit !
    Und wenn das Kollektiv dann aufbegehrt, mit Hilfe von Anwälten, dann windet er sich wie ein Aal im Kadaver seiner Argumente.

  • Das Problem ist doch, dass die PKV willkürlich immer wieder neue Tarife „erfindet“, in die junge Leute gelockt werden und die Tarife der Altversicherten schliesst, so sich dort keiner versichern kann. Wen dem mal ein Riegel vorgeschoben würde, würde die mit Ihren Beitragserhöhungen auch nicht durchkommen. Kalkuliert wird nämlich immer nur in einem Tarif. Und wenn da nun mal nur noch „alte Säcke“ drinne sind, steigen eben die Tarife und dass dann „völlig legal“

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