Oberlandesgericht Köln entscheidet in mehreren BSV-Fällen zugunsten der Versicherer

Das Oberlandesgericht Köln im Streit um die BSV zugunsten der Versicherer entschieden. Quelle: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Das Oberlandesgericht Köln hat im Rechtsstreit um die Betriebsschließungsversicherung (BSV) die Position der Versicherer gestärkt. Wenn in den Versicherungsbedingungen Krankheiten aufgelistet werden und Covid-19 nicht darin enthalten ist, muss die BSV bei einer behördlich angeordneten Schließung nicht leisten.

Damit hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln vorangegangene Urteile der Landgerichte Köln und Aachen bestätigt (Urteile vom 07.09.2021 – Az.: 9 U 14/21). Die jeweiligen Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung meldepflichtiger Krankheiten sowie Krankheitserreger.

Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und sie darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei. Der 9. Zivilsenat am OLG Köln schloss sich jedoch der Argumentation der Vorinstanzen an. Zur Begründung führten die Richter aus, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstrecke. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele.

Der Begriff „namentlich“ erfolge hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“. Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, so die Richter weiter.

Allerdings hat der Senat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Autor: VW-Redaktion

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