USA: Zurich setzt sich in BSV-Urteil gegen Barbershops durch

mostafa meraji auf Pixabay

Andere Länder, andere Sitten: In England läuft aktuell eine Musterfestellungsklage wegen der Betriebsschließungsversicherung (siehe SCHLAGLICHT), auch hierzulande sind die Gerichte gut BSV-beschäftigt. Während in Deutschland die Urteile variieren, entscheiden die Gerichte in den USA überwiegend pro Versicherer, aktuell zum Vorteil der Zurich.

Eine Gruppe von Barbershops in San Diego Kalifornien kann ihre coronabedingten Verluste nicht zu Lasten der Versicherer legen, entschied ein Bundesgericht. Die versichernde Zurich hat somit einen Erfolg erstritten. Das Urteil überrascht nicht, hatte doch ein Gericht in Texas in einem ähnlichen Fall genauso entschieden, wie VWheute berichtete. Generell urteilen die Richter in den Vereinigten Staaten in vielen BSV-Fällen pro Unternehmen, das berichtende Medium Businessinsurance spricht von einem „weiteren Erfolg der Versicherer gegenüber Unternehmenskunden“.

Die Sachlage

Die BSV-Policen in den USA enthalten meist eine Kompensation für „direct physical loss of or damage to property“, also physische Schäden und den Verlust oder Beschädigung von Eigentum, allerdings auch meist einen Ausschluss für Schäden im Zusammenhang mit Viren.

Die Kläger argumentieren daher vor Gericht häufig, dass ihr Schaden durch die Anweisungen des Staates zum Schließen der Geschäfte entstand, also nicht direkt durch das Virus. Die Verluste entstanden wegen der staatlichen Vorsichtsmaßnahmen, nicht, weil das Virus in ihren Geschäftsräumen Schaden anrichtete. Die meisten Richter folgen dieser Ansicht nicht, so auch die im Barbershop urteilende Vorsitzende Richterin, Cathy Ann Bencivengo.

Sie zog  im vorliegenden Fall zuvor ergangene Urteile zur Begründung heran. Die Kläger wären nicht die ersten Kunden, die einen solchen Fall geltend gemacht hätten, erklärte sie. Die Fälle wären gleich oder würden sich zumindest ähneln. Die meisten Gerichte hätten die Klagen abgewiesen und entschieden, dass die Anweisungen der Regierung zum Shutdown keinen „direct physical loss of or damage to property“ begründe. Die Klage wurde demnach abgewiesen.

Der Anwalt Carsten Günther hat sich mit der BSV und dem Virus im Buch „COVID-19 Versicherungs- und haftungsrechtliche Aspekte“ beschäftigt,

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dass sie ab sofort im Verlag Versicherungswirtschaft bestellen können. Weitere namhafte Autoren behandeln das Thema ebenfalls, beispielsweise Christina Eckes oder Theo Langheid.

Autor: VW-Redaktion

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