Wegweisendes Urteil zu Verweisung in der Berufsunfähigkeits-Versicherung

„Erlebnisreaktive psychische Störungen“ sind auch nach der Rechtsprechung „in jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgenommen“. Quelle: Bild von Hans Braxmeier auf Pixabay

Es gibt bei den meisten Aspekten im Versicherungsbereich Grenzen. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) hat nun ein Gericht festgelegt, dass ein Versicherer den Kunden nicht verweisen darf, wenn das eine Pendelzeit von mehr als 2,5 Stunden oder getrennte Haushaltsführung bedeutet.

Die Grundlage für das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken war laut dem meldenden Versicherungsmagazin „zwar eine Unfallversicherung“, es gelte aber ebenso „für BU-Versicherungen und sonstigen Personen-Versicherung mit Verweisungsmöglichkeit“. Der privaten Versicherungswirtschaft ist die Verweisung laut dem Urteil nicht erlaubt, wenn die tägliche Pendelzeit mehr als 2,5 Stunden übersteigt oder eine getrennte Haushaltsführung notwendig wird.

Das bedeutet der Begriff

Bei der Verweisung wird zwischen zwei Arten unterschieden. Bei der abstrakten Verweisung kann der Versicherer die Zahlung verweigern, wenn der Versicherte mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen eine eine andere Tätigkeit ausüben kann, die seiner Ausbildung und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Bei der konkreten Verweisung prüft der Versicherer, ob trotz der Berufsunfähigkeit im alten Beruf bereits eine neue Berufstätigkeit aufgenommen wurde. Wenn die neue Tätigkeit der bisherigen Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht, kann er die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ablehnen, erklärt das bu-portal24.de.

Das Urteil könnte die praktische Arbeit der Versicherer verändern, wenn auch viele Anbieter die Verweisung bereits aus den Bedingungen gestrichen haben. Dennoch sieht sich die Branche speziell bei der BU oft mit Vorwürfen konfrontiert, wie Stefan Holzer, Mitglied der Geschäftsleitung von Swiss Life Deutschland, in einem Gastbeitrag erklärt.

Autor: VW-Redaktion

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