Bundessozialgericht: Auch „Probetage“ sind meist gesetzlich unfallversichert
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet, ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden. (Az.:B 2 U 1/18 R). Dies gilt auch dann, wenn er sich während der Probearbeit verletzt.
KIäger war ein 39-jähriger Arbeitssuchender aus Halle (Saale), der am „Probetag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Dabei hatte er sich schwere Kopfverletzungen zugezogen. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte indes die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Die Sozialrichter entschieden letztlich aber im Sinne des Klägers.
Demnach habe zwar ein Beschäftigungsverhältnis noch nicht vorgelegen, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war. Dennoch habe er aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Damit sei er als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Zudem sollte der Probearbeitstag gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Damit habe dieser für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.