Bundessozialgericht: Auch „Probetage“ sind meist gesetzlich unfallversichert

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet, ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden. (Az.:B 2 U 1/18 R). Dies gilt auch dann, wenn er sich während der Probearbeit verletzt.
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