Provisionsrichtwerte: Votum-Vorstand Klein kritisiert „klare Kompetenzüberschreitung der Bafin“

Votum-Vorstand Martin Klein findet deutliche Worte zu den Bafin-Plänen für Provisionsrichtwerte in der Lebensversicherung. Foto: Dierk Kruse
Die Pläne der Bafin, im zweiten Halbjahr Provisionsrichtwerte bei Lebensversicherungen einführen zu wollen, stoßen auch beim Votum-Verband – erwartungsgemäß – auf Kritik. Votum-Vorstand Martin Klein sieht darin „eine klare Kompetenzüberschreitung der Bafin. Nur weil man dem Kind mit dem Begriff ‚Richtwert‘ einen neuen Namen gibt, bedeutet dies nicht, dass sich die Zuständigkeiten ändern.“
So hätte sich die Ausgangssituation „gegenüber der schon in den vergangenen Jahren geführten Diskussion in keiner Weise verändert. Auch die damaligen Untersuchungen haben gezeigt, dass es keine Marktverwerfungen gibt, die einen derartigen Eingriff notwendig machen. Das verfassungsrechtliche Gutachten des ehemaligen Verfassungsgerichtspräsidenten Dr. Papier hat die rechtliche Situation eindeutig und umfassend dargelegt und dies wurde auch von den politischen Entscheidungsträgern nachvollzogen“, erläutert Klein.
Daher gebe es nach Ansicht des Votum-Vorstands „keine Rechtsgrundlage für ein aufsichtsrechtliches Handeln unter Umgehung des Gesetzgebers! Die nunmehr von Frank Grund herangezogenen Marktuntersuchungen belegen erneut keine Missstände im Bereich der Provisionsvergütung. Es handelt sich hierbei um Daten zu den Effektivkosten der Lebensversicherer. Von diesen Daten kann keinesfalls automatisch auf problematische Provisionshöhen oder aber etwaige notwendige Begrenzungen geschlossen werden“.
„Auch die gebetsmühlenartig vorgetragene Behauptung, dass die Kosten insbesondere bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen zu hoch sind und damit die Rendite schmälern, treffen nicht zu. Die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA hat in ihrem im April veröffentlichten ‚costs and past performance report 2022‘ die Renditen von fondsgebundenen Lebensversicherungen in den zurückliegenden fünf Jahren untersucht. Sie kommt dabei zu durchaus erfreulichen Werten, welche deutlich über denen von klassischen Lebensversicherungsprodukten liegen“, so Klein.
Zudem könnten unterschiedliche Vertriebswege „nicht durch einheitliche Richtwerte nivelliert werden. Auch hier ist die BaFin daher an das Rechtsstaatsprinzip gebunden. Das Grundgesetz gibt klar vor, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG auch dann vorliegt, wenn versucht wird, ungleiche Tatbestände gleichzubehandeln.“
Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht die Pläne der Bafin naturgemäß kritisch. So würden generelle Eingriffe in das Vergütungssystem der Vermittler der marktwirtschaftlichen Ordnung widersprechen und sind deshalb unangebracht. Laut BVK würde sich die Begrenzung von Provisionen nur marginal und vernachlässigbar auf die Rendite von Lebensversicherungen auswirken.
„Allerdings gehen wir davon aus, dass diese aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für die Vermittlerbranche weniger einschneidend sind als ein gesetzlich vorgeschriebener Provisionsdeckel. Hier will also die Bafin nur diejenigen maßregeln, die überhöhte Vergütungsstrukturen haben. Unsere Mitglieder werden als ehrbare Versicherungskaufleute davon nicht betroffen sein“, konstatiert BVK-Präsident Michael H. Heinz.
Autor: VW-Redaktion